5 rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Welcher Tatbestand durch den Anklagesachverhalt erfüllt wird, stellt eine Rechtsfrage dar und das Gericht ist frei, den Anklagesachverhalt unter einen anderen Tatbestand zu subsumieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 6.4). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, könnte demnach selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf;