Ergänzend und präzisierend ist erneut Folgendes festzuhalten: Der Strafbefehl gilt, sofern die Staatsanwaltschaft an diesem festhält und die Angelegenheit an das Gericht überweist, als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene