325 N 33). Je komplexer und gravierender ein Vorwurf wiegt, desto spezifischer muss der Sachverhalt umschrieben werden (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 26). Erhebt der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl und die Staatsanwaltschaft hält daran fest, übernimmt der Strafbefehl vor Gericht die Funktion der Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Praxisgemäss sind die Anforderungen an den Anklagegrundsatz im Falle eines Strafbefehls herabgesetzt.»