Das Bundesgericht hielt in zahlreichen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten seien nicht von entscheidender Bedeutung, solange für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestünden, welches Verhalten ihr angelastet werde (Urteile des BGer 6B_28/2018 vom 07.08.2018 E. 6.3; 6B_760/2017 vom 23.03.2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13.03.2018 E. 2; je mit Hinweisen).