506). Schliesslich moniert die Verteidigung der Beschuldigten, in der Anklageschrift werde der Umstand, dass die Beschuldigte durch Passanten auf ihre schlechte Fahrweise angesprochen worden und in der Folge dennoch weitergefahren sei, nicht erwähnt, obwohl es sich hierbei um objektive Sachverhaltsfeststellungen handle, aufgrund derer auf den subjektiven Tatbestand geschlossen werden könne. Mangels Einfluss in die Anklageschrift dürfe demnach auf diesen Sachverhaltsteil nicht abgestellt werden (pag.