Bei einer Verurteilung wegen Fahrlässigkeit fehlten jegliche Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergebe. Der Sachverhalt liesse folglich nur eine Subsumtion unter direkt-vorsätzliche Tatbegehung zu. Bei einer Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbegehung werde Art. 9 StPO klar verletzt (pag. 506).