Die Schilderung objektiver Tatbestandselemente reiche in der vorliegenden Konstellation demnach nicht aus. Dies müsse umso mehr gelten, als sich der vorliegende Sachverhalt in den Grenzbereichen zwischen generell fehlender subjektiver Tatbestandsmässigkeit, Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz bewegen könne (pag. 505). Bei einer Verurteilung wegen Fahrlässigkeit fehlten jegliche Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergebe.