Dies möge in einfachen Fällen di- rekt-vorsätzlicher Tatbegehung genügen. Der Beschuldigten werde aber ein Eventualvorsatz zur Last gelegt und wie die seitens der Vorinstanz ergriffenen Beweismassnahmen zeigten, handle es sich vorliegend nicht um einen klaren Fall, was den Sachverhalt und insbesondere die subjektive Seite der Tatbegehung betreffe, sondern es stellten sich diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht. Die Schilderung objektiver Tatbestandselemente reiche in der vorliegenden Konstellation demnach nicht aus.