503 f.). Die Verteidigung beanstandet im Rahmen ihrer Berufungsbegründung zusammengefasst, die Sachverhaltsdarstellung wie auch der Strafbefehl an sich enthielten keine Hinweise auf eine eventualvorsätzliche oder fahrlässige Begehung, sondern schilderten nur objektive Tatbestandselemente. Dies möge in einfachen Fällen di- rekt-vorsätzlicher Tatbegehung genügen.