501 f.). Vorab weist die Verteidigung im Wesentlichen darauf hin, dass der Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz anlässlich der Fortsetzungsverhandlung, wonach der aufgeführte Sachverhalt unter dem Aspekt der vorsätzlichen und mitunter auch eventualvorsätzlichen sowie der fahrlässigen Begehung geprüft werde, im Lichte des rechtlichen Gehörs problematisch sei und der Hinweis spätestens zu Beginn der ersten Hauptverhandlung hätte angebracht werden müssen (pag. 503 f.).