6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten (pag. 498 ff.) und somit durch die Kammer gesamthaft zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abge- 3 ändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO).