2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen. 3. Die Entschädigung der Wahlverteidigung sei für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnote vom 03.12.2020 resp. für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der noch beiliegenden Honorarnote festzusetzen. 4. A.________ sei im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO eine Genugtuung von CHF 500.00 auszurichten. 5. Weiter sei zu verfügen, was rechtens.