475). Die Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde mit Verfügung vom 28. April 2021 angeordnet und den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, nach Einlangen der schriftlichen Begründung ohne weiteren Schriftenwechsel zu entscheiden sowie die Beschuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Begründung innert 30 Tagen aufgefordert (pag. 481 f.). Die schriftliche Urteilsbegründung gelangte nach zweimaliger Fristerstreckung am 30. Juli 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag.