462 f.). Mit Verfügung vom 25. März 2021 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, innert 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 469 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 01. April 2021 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 472 f.).