Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 104 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. März 2022 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 3. Dezember 2020 (PEN 19 61) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 03. Dezember 2019 (PEN 2019 61) wurde die Beschuldigte und Be- rufungsführerin A.________ (nachfolgend Beschuldigte) durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs in fahrun- fähigem Zustand, begangen am 19. September 2018, 13:10 Uhr in .________ D.________, E.________ (Strasse) .________ (Fahrtrichtung L.________), schul- dig erklärt. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte in Anwendung der einschlä- gigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 290.00, ausmachend total CHF 11'600.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufge- schoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Weiter verurteilte sie die Vorinstanz zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'900.00 und setzte die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zehn Tage fest. Schliesslich wurden der Beschuldigten die Verfahrenskosten von CHF 7'397.30 zur Bezahlung auferlegt (pag. 399 f., Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 wurde das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend vormalige Privatklä- gerin) zufolge Einigung und Rückzugs des Strafantrags (pag. 276) eingestellt (pag. 277 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 04. De- zember 2020 namens und im Auftrag der Beschuldigten fristgerecht die Berufung an (pag. 404). Die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 01. März 2021 (pag. 412 ff.), wurde den Parteien mit Verfügung vom 02. März 2021 zugestellt (pag. 446 f.). In der Folge ging die Berufungserklärung, datierend vom 24. März 2021, gleichentags form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein, wobei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde (pag. 462 f.). Mit Verfügung vom 25. März 2021 gewährte die Verfahrensleitung der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit, innert 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 469 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 01. April 2021 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 472 f.). 3. Schriftliches Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil eines Einzelge- richts. Art. 406 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sieht für diesen Fall die Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vor. 2 Mit Verfügung vom 06. April 2021 wurde der Beschuldigten die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und gleichzeitig Gelegenheit zur Stel- lungnahme eingeräumt (pag. 474 f.). Mit Schreiben vom 27. April 2021 erklärte sich die Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 475). Die Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde mit Verfügung vom 28. April 2021 angeordnet und den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, nach Einlangen der schriftlichen Begründung ohne weiteren Schriftenwechsel zu entscheiden sowie die Beschuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Begründung innert 30 Tagen aufgefordert (pag. 481 f.). Die schriftliche Urteilsbegründung gelangte nach zwei- maliger Fristerstreckung am 30. Juli 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 498 ff.). Mit Verfügung vom 02. August 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 547 f.), mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 wurde die geänderte Kammerbesetzung bekannt gegeben (pag. 549 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigte ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 28. April 2021; pag. 483) sowie ein aktueller ADMAS-Auszug (da- tierend vom 28. April 2021; pag. 484) eingeholt. Seitens der Beschuldigten wurden im oberinstanzlichen Verfahren keine Beweisanträge gestellt. 5. Anträge der Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte namens und im Auftrag der Beschuldigten die fol- genden Anträge (pag. 499): 1. A.________ sei vollumfänglich freizusprechen von den Vorwürfen gemäss Strafbefehl vom 09.01.2019, soweit das Strafverfahren gegen sie nicht bereits eingestellt wurde. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen. 3. Die Entschädigung der Wahlverteidigung sei für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnote vom 03.12.2020 resp. für das oberin- stanzliche Verfahren gemäss der noch beiliegenden Honorarnote festzusetzen. 4. A.________ sei im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO eine Genugtuung von CHF 500.00 auszurichten. 5. Weiter sei zu verfügen, was rechtens. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten (pag. 498 ff.) und somit durch die Kammer gesamthaft zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels ei- genständiger Berufung oder Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwalt- schaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abge- 3 ändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO). 7. Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes 7.1 Vorbringen der Beschuldigten Wie bereits vor erster Instanz rügt die Verteidigung der Beschuldigten auch oberin- stanzlich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (pag. 501 f.). Vorab weist die Verteidigung im Wesentlichen darauf hin, dass der Würdigungsvorbehalt der Vor- instanz anlässlich der Fortsetzungsverhandlung, wonach der aufgeführte Sachver- halt unter dem Aspekt der vorsätzlichen und mitunter auch eventualvorsätzlichen sowie der fahrlässigen Begehung geprüft werde, im Lichte des rechtlichen Gehörs problematisch sei und der Hinweis spätestens zu Beginn der ersten Hauptverhand- lung hätte angebracht werden müssen (pag. 503 f.). Die Verteidigung beanstandet im Rahmen ihrer Berufungsbegründung zusammen- gefasst, die Sachverhaltsdarstellung wie auch der Strafbefehl an sich enthielten keine Hinweise auf eine eventualvorsätzliche oder fahrlässige Begehung, sondern schilderten nur objektive Tatbestandselemente. Dies möge in einfachen Fällen di- rekt-vorsätzlicher Tatbegehung genügen. Der Beschuldigten werde aber ein Even- tualvorsatz zur Last gelegt und wie die seitens der Vorinstanz ergriffenen Beweis- massnahmen zeigten, handle es sich vorliegend nicht um einen klaren Fall, was den Sachverhalt und insbesondere die subjektive Seite der Tatbegehung betreffe, sondern es stellten sich diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht. Die Schilderung objektiver Tatbestandselemente reiche in der vorliegenden Konstellati- on demnach nicht aus. Dies müsse umso mehr gelten, als sich der vorliegende Sachverhalt in den Grenzbereichen zwischen generell fehlender subjektiver Tatbe- standsmässigkeit, Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz bewegen könne (pag. 505). Bei einer Verurteilung wegen Fahrlässigkeit fehlten jegliche Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergebe. Der Sachverhalt liesse folglich nur eine Subsumtion unter direkt-vorsätzliche Tat- begehung zu. Bei einer Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbegehung werde Art. 9 StPO klar verletzt (pag. 506). Schliesslich moniert die Verteidigung der Beschuldigten, in der Anklageschrift wer- de der Umstand, dass die Beschuldigte durch Passanten auf ihre schlechte Fahr- weise angesprochen worden und in der Folge dennoch weitergefahren sei, nicht erwähnt, obwohl es sich hierbei um objektive Sachverhaltsfeststellungen handle, aufgrund derer auf den subjektiven Tatbestand geschlossen werden könne. Man- gels Einfluss in die Anklageschrift dürfe demnach auf diesen Sachverhaltsteil nicht abgestellt werden (pag. 507). 7.2 Erwägungen der Kammer Betreffend die theoretischen Grundlagen des Anklagegrundsatzes kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 420 f., S. 9 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): 4 «Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wieder- gegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last ge- legten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dabei muss aus der Anklageschrift selbst hervorge- hen, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht (zum Ganzen statt vieler Urteil des Bun- desgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Zugleich hat das Ankla- geprinzip eine Informationsfunktion, weil es den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person bezweckt und den Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO hält die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht fest. Demnach bezeichnet die Anklageschrift die der beschuldig- ten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Dennoch sind an eine Anklageschrift keine überspitzten Anforde- rungen zu stellen. Das Bundesgericht hielt in zahlreichen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der In- formation des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Unge- nauigkeiten seien nicht von entscheidender Bedeutung, solange für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestünden, welches Verhalten ihr angelastet werde (Urteile des BGer 6B_28/2018 vom 07.08.2018 E. 6.3; 6B_760/2017 vom 23.03.2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13.03.2018 E. 2; je mit Hinweisen). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Anforderungen an die Umschrei- bung der Sachverhaltselemente in der Anklageschrift gering (BGE 143 IV 63 E. 2.3; mit Hinweisen). So genügt hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftat- bestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der sub- jektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann. Nach langjähriger Rechtsprechung muss indessen klar sein, ob dem Beschuldigten fahrlässige oder vor- sätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn beide Varianten verlangen durchaus ein unterschiedli- ches Vorgehen der Verteidigung (BGE 120 IV 348 E. 3c, mit Hinweisen; Urteile des BGer 6B_638/2019 vom 17.10.2019 E. 1.4.2; 6B_870/2018 vom 29.04.2019 E. 2.3). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile des BGer 6B_654/2019 vom 12.03.2020 E. 1.3; 6B_638/2019 vom 17.10.2019 E. 1.4.2; 6B_266/2018 vom 18.03.2019 E. 1.2; 6B_510/2016 vom 13.07.2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 483; je mit Hinweisen). Wird dem Beschuldigten ein Eventualvorsatz vorgeworfen, sind die äusseren Umstände, die auf Eventualvorsatz schliessen las- sen, in der Anklageschrift aufzuführen (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 33). Je komplexer und gravierender ein Vorwurf wiegt, desto spezifischer muss der Sachverhalt um- schrieben werden (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 26). Erhebt der Be- schuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl und die Staatsanwaltschaft hält daran fest, übernimmt der Strafbefehl vor Gericht die Funktion der Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Praxisgemäss sind die Anforderungen an den Anklagegrundsatz im Falle eines Strafbefehls herabgesetzt.» Ergänzend und präzisierend ist erneut Folgendes festzuhalten: Der Strafbefehl gilt, sofern die Staatsanwaltschaft an diesem festhält und die Angelegenheit an das Ge- richt überweist, als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene 5 rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Welcher Tatbestand durch den Anklagesachverhalt erfüllt wird, stellt eine Rechtsfrage dar und das Gericht ist frei, den Anklagesachverhalt unter einen anderen Tatbestand zu subsumieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 6.4). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, könnte demnach selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die be- schuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorge- worfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_111/2016 vom 26. April 2016, E. 1; 6B_719/2017 vom 10. September 2018, E. 1.2; 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018, E. 1.2). Massgebend ist insoweit der reale Lebenssachverhalt (BGE 140 IV 188 E. 1.6 S. 191 f.). Wird der eingeklagte Sachverhalt in Abweichung von der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift lediglich anders beurteilt, hat kein Freispruch zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019, E. 1.3.4; 6B_682/2016 vom 12. Oktober 2016, E. 2.1). Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann das Gericht jedoch nur dann eine andere rechtliche Würdigung vornehmen, wenn das rechtli- che Gehör gewährt wurde und der angeklagte Sachverhalt sämtliche Tatbe- standsmerkmale der neu hinzugezogenen Strafnorm umfasst (BGE 126 I 23 E. 2c/bb S. 23; NIGGLI/HEIMGARTNER in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 56 zu Art. 9 StPO mit weiteren Hinweisen). Indem die Vorinstanz anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 03. Dezember 2020 unter Hinweis auf Art. 344 StPO die Würdigung des angeklagten Sachver- halts sowohl als vorsätzliche als auch fahrlässige Begehung bekannt gab, und sich die Verteidigung anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (pag. 375) wie auch im Rahmen des Parteivortrags dazu äusserte (pag. 379), war es für die Be- schuldigte klar, dass ihr sowohl vorsätzliche wie auch fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen wurde. Dass und inwiefern ihr diesbezüglich eine wirksame Verteidi- gung nicht möglich gewesen sein sollte, ist unter dem Gesichtspunkt des Anklage- grundsatzes und insofern auch hinsichtlich des Gehörsanspruchs weder aufgezeigt noch ersichtlich. Der Einwand der Verteidigung, der Hinweis hätte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgen sollen, zielt folglich ins Leere. In Bezug auf die Umschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts reicht für die vor- sätzliche (und eventualvorsätzliche) Tatbegehung die Schilderung des objektiven Tatgeschehens aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf ei- nen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Anders verhält es sich nur dann, wenn dem Beschuldigten Eventualvorsatz vorgeworfen wird und sich in Be- zug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 1.4.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Sachverhaltsdarstellung des Strafbefehls vom 09. Januar 2019 wird der Beschuldigten – soweit vorliegend noch von Relevanz – Folgendes vorgewor- fen: «Die Beschuldigte lenkte trotz Einnahme von Medikamenten (Schlafmittel und Antidepressivum) und damit in fahrunfähigem Zustand einen Personenwagen F.________, verlor die Beherrschung über ihr Fahrzeug, geriet rechts neben die Fahrbahn, prallte dort an die nahe der Fahrbahn gelegene 6 Aussentreppe aus Beton, wodurch das Fahrzeug in die Luft geschleudert wurde und sich in der Längsachse drehte und kollidierte in der Folge mit dem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug der Privatklägerin. In der Folge der Kollision geriet die Privatklägerin rechts ab der Fahrbahn und prallte dort in einen Strassenkandelaber […]» (pag. 108). Zutreffend ist, dass dem Strafbefehl in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) keine Ausführungen zum subjektiven Tatbestand zu entnehmen sind. Den- noch ergibt sich aus dem Strafbefehl, was der Beschuldigten konkret vorgeworfen wird, nämlich das Führen eines Personenwagens trotz Medikamenteneinnahme und als Folge hiervon in fahrunfähigem Zustand. Sofern die Kammer zum Ergebnis gelangt, die Beschuldigte habe (eventual)vorsätzlich gehandelt, vermag die Formu- lierung im Strafbefehl vom 09. Januar 2019 zu genügen. Daran ändert insbesonde- re auch die Tatsache nichts, dass der Sachverhaltsteil, wonach die Beschuldigte von einem Passanten auf ihre Fahrweise angesprochen wurde und die Fahrt trotz- dem fortsetzte, nicht im Strafbefehl enthalten ist. Der Vorwurf des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand enthält, namentlich in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11), bereits eine rechtliche Würdigung. Demnach ist, wer nicht über die erfor- derliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, während dieser Zeit fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Die vorerwähnten, einschlägigen Ge- setzesbestimmungen sind dem Strafbefehl, nachfolgend der Sachverhaltsum- schreibung, denn auch zu entnehmen. Für die Beschuldigte war folglich auch in dieser Hinsicht klar, was ihr vorgeworfen wird. Hinsichtlich der eventualvorsätzlichen Tatbegehung sei der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass zum Vorsatz nach Art. 12 Abs. 2 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311.0) auch der Eventualvorsatz gehört. Letzterer ist mithin eine Unterform des Vorsatzes und nicht der (bewussten) Fahrlässigkeit, so dass es im Übrigen auch nicht schadet, dass sich der Strafbefehl nicht dazu äussert, wel- che Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten allenfalls vorzuwerfen wäre. Mit der Schilderung des objektiven Tatgeschehens sind auch die wesentlichen Um- stände ersichtlich, aufgrund derer der Strafbefehl auf einen vorhandenen Vorsatz der Beschuldigten schliesst. Dass sich darüber hinaus in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen, jedenfalls in sachverhältnismässiger Hinsicht stellen, ist für die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – letztlich nicht ersichtlich. Die Vorbringen der Verteidigung vermögen nach Ansicht der Kammer auch in die- ser Hinsicht keine Verletzung des Anklagegrundsatzes aufzuzeigen. Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen simplen Lebensvorgang und wiegt der Tatvorwurf nur leicht, ist eine kurze Sachverhaltsschilderung ausreichend, soweit diese eine Individualisierung der Tat zulässt und für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches strafbare Verhalten ihr vorgeworfen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Für die Beschuldigte konnten keine Zweifel darüber beste- hen, welches strafbare Verhalten ihr in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hin- sicht vorgeworfen wird, davon zeugen auch ihre ausführlichen Aussagen zur Sache anlässlich ihrer Einvernahmen. Entsprechend war auch eine wirksame Verteidi- gung möglich, etwas Gegenteiliges brachte die Verteidigung denn auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und im Parteivortrag nicht vor (pag. 375, 7 pag. 379). Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl vom 09. Januar 2019 genügt somit den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 StPO. Diese Schlussfolgerung kann aus Sicht der Kammer jedoch nicht für die fahrlässige Tatbegehung gelten. Denn handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die An- klageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar war (Urteile des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 1.4.2; 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019, E. 2.1 mit Hinweisen). Diese gesamten Umstände lassen sich dem Strafbefehl – entgegen dem vorinstanzlichen Fazit (pag. 422, S. 11 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) – aber nicht entnehmen. Das Gericht ist nicht Anklagebehörde, sondern hat den ihm unterbreiteten Ankla- gesachverhalt rechtlich zu würdigen. Lässt sich eine neue rechtliche Qualifikation nicht mehr unter den angeklagten Sachverhalt subsumieren, ist eine abweichende rechtliche Würdigung i.S.v. Art. 344 StPO nicht mehr möglich. In einem solchen Fall hat das Gericht der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Parteirechte der be- schuldigten Person die Möglichkeit zur Klageänderung oder -ergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO (und nicht nach Art. 329 StPO, wie dem Protokoll der erstinstanz- lichen Fortsetzungsverhandlung zu entnehmen ist [pag. 375]) zu geben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.6.1.), was grundsätz- lich auch noch im Berufungsverfahren möglich ist (Art. 379 StPO; Urteil des Bun- desgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016, E. 1.4.1. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend verzichtete die Vorinstanz anlässlich der Fortsetzungsverhandlung dar- auf, den Strafbefehl an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, resp. die Anklage abzuändern (pag. 375). Der erstinstanzliche Würdigungsvorbehalt im Sinne einer fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen ei- nes Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand ist damit unbeachtlich. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Sachverhalt 8.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 09. Januar 2019 – soweit nach den Ausführungen in Ziff. I.1. hiervor oberinstanzlich noch relevant – vorgeworfen, sie habe am 19. September 2018 um 13:10 Uhr in .________ D.________ auf der E.________(Strasse) .________ in Fahrtrichtung L.________ trotz Einnahme von Medikamenten (Schlafmittel und Antidepressivum) und damit in fahrunfähigem Zu- stand einen Personenwagen F.________ gelenkt, die Beherrschung über ihr Fahr- zeug verloren, sei rechts neben die Fahrbahn geraten, dort an die nahe der Fahr- bahn gelegene Aussentreppe aus Beton geprallt, wodurch das Fahrzeug in die Luft geschleudert wurde und sich in der Längsachse gedreht habe und in der Folge mit dem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug der Privatklägerin kollidiert sei. In der Folge der Kollision sei die Privatklägerin rechts ab der Fahrbahn geraten und dort in einen Strassenkandelaber geprallt. Die Privatklägerin habe aufgrund des Unfalls 8 einen handgelenksnahen Bruch der Speiche erlitten, der mit einem Gipsverband über sechs Wochen behandelt worden sei (pag. 108). 8.2 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist zunächst, was die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend festhielt (pag. 423, S. 12 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): «Vorliegend ist das Rahmengeschehen und der Ablauf des Unfalls unbestritten, namentlich auch, dass die Beschuldigte unter Medikamenteneinfluss gestanden hat, d.h. bei ihr im Blut Zolpidem (Schlafmittel) in übertherapeutischer Menge und Trimipramin (Antidepressivum) in therapeutischer Menge nachgewiesen wurde (p. 25), von der Strasse abgekommen ist und sich Verletzungen zuge- zogen hat (vgl. auch p. 377). Grundsätzlich ist auch nicht bestritten, dass die Beschuldigte im Zeit- punkt des Unfalls nicht fahrfähig gewesen ist, so gibt sie selbst an, dass sie ein Blackout gehabt habe (p. 268 Z. 33). Ebenfalls gibt die Beschuldigte an, am Unfalltag erkältet gewesen zu sein und dagegen Medikamente genommen zu haben (p. 268 Z. 27; p. 269 Z. 20 ff.).» Ergänzend und in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Verteidigung im Rah- men der Berufungsbegründung (pag. 508) ist festzuhalten, dass seitens der Be- schuldigten auch das Eintreten der Fahrunfähigkeit während der Fahrt nicht in Ab- rede gestellt wird (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ anlässlich des erstinstanzlichen Parteivortrags, pag. 377). Weiter unbestritten ist, dass sich die Beschuldigte während der Fahrt nicht gut gefühlt und aus diesem Grund das Fahrzeug gewendet hatte, um wieder nach Hause zu fahren. Dies gab sie so auch anlässlich ihrer Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung an (pag. 270 Z. 31). 8.3 Bestrittener Sachverhalt Bestritten und im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu prüfen ist, ob die Beschuldigte um ihre Fahrunfähigkeit wusste oder ob sie Zweifel um die feh- lende Fahrfähigkeit hegte, mithin mit der Fahrunfähigkeit rechnete. In diesem Zu- sammenhang ist beweismässig offen, ob die Beschuldigte während der Fahrt von einem Passanten auf ihre Fahrweise angesprochen wurde, wann die Beschuldigte die Medikamente zuletzt einnahm und ob die empfohlene Ruhezeit eingehalten wurde. Unklar ist schliesslich auch, ob das Unwohlsein der Beschuldigten einzig mit der Erkältung in Zusammenhang stand und sie deshalb umkehrte. 9. Beweiswürdigung 9.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagen- analyse kann integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 417 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.2 Beweismittel Ebenfalls wurden sämtliche objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt aufge- listet und ausführlich wiedergegeben (pag. 423 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Die Kammer berücksichtigt überdies die fotografischen Aufnah- men der Unfallstelle vom 19. September 2018 (pag. 174 ff.). Es wird darauf ver- zichtet, den Inhalt der Beweismittel an dieser Stelle zusammengefasst wiederzuge- 9 ben. Sofern von Relevanz, wird darauf direkt im Rahmen der Beweiswürdigung hiernach eingegangen. 9.2.1 Zur Verwertbarkeit des Unfallaufnahmeprotokolls vom 19. September 2018 9.2.2 Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung macht, wie bereits vorinstanzlich, im Rahmen ihrer Berufungsbe- gründung erneut die Unverwertbarkeit des Unfallaufnahmeprotokolls vom 19. Sep- tember 2018 geltend (pag. 510 f.). Sie beanstandet im Wesentlichen einerseits, das Protokoll enthalte einzig einen Hinweis, die Aussagen seien nach Belehrung «gem. BBK» erfolgt und dabei sei ein Kreuz bei «für BP (Beschuldigte)» gesetzt worden. Die Unterschrift der Beschuldigten auf dem Unfallaufnahmeprotokoll könne aber nicht als bestätigende Erklärung betreffend die «Belehrung gem. BBK» gelten (pag. 511). So sei nicht nachgewiesen, dass der befragende Polizist die Beschuldigte vor ihrer Ersteinvernahme im Spital hinreichend belehrte, etwas Anderes ergebe sich auch aus den Aussagen der Polizisten nicht. Demnach seien die Aussagen der Be- schuldigten im Unfallaufnahmeprotokoll vom 19. September 2018 in Anwendung von Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Insbesondere seien die Erstaussagen (oder Spontanaussagen) vor Ort auf dem Unfallplatz sicherlich ohne Belehrung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO erfolgt und zu Lasten der Beschuldigten nicht ver- wertbar (pag. 511 f.). Andererseits bringt die Verteidigung zusammengefasst vor, es müsse davon aus- gegangen werden, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Ersteinvernahme nach dem Unfall im Spital nicht einvernahmefähig gewesen sei (pag. 514). Auf dem Un- fallplatz sei die Beschuldigte «stark verwirrt» gewesen, anlässlich der ärztlichen Untersuchung im Spital noch «verwirrt» und habe zudem unter Ereignisschock ge- standen (pag. 512). Es sei zu bezweifeln, dass die Beschuldigte in ihrem Zustand in der Lage gewesen sei, den Inhalt des Protokolls auf dessen Richtigkeit hin zu prüfen und ggf. Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen. Auch habe die Vor- instanz willkürliche Annahmen getroffen, indem sie davon ausgegangen sei, dass der Chef der Beschuldigten bei fehlender Einvernahmefähigkeit eingegriffen hätte und dass die Polizisten vor der Befragung die Ärzte konsultiert hätten (pag. 513 f.). Schliesslich seien aufgrund der Unverwertbarkeit des Unfalleinvernahmeprotokolls auch sämtliche gestützt darauf erhobenen Folgebeweise unverwertbar (pag. 514). 9.2.3 Erwägungen der Kammer Das Gericht prüft die Verwertbarkeit von Beweismitteln von Amtes wegen. Vorlie- gend ist zunächst die Vernehmungsfähigkeit der Beschuldigten während der Ein- vernahme im Spital zu prüfen, anschliessend die Verwertbarkeit des Unfallaufnah- meprotokolles an sich und schliesslich, ob und inwieweit die Erstaussagen der Be- schuldigten unmittelbar nach dem Unfall, die Eingang in das Unfallaufnahmeproto- koll fanden, gerichtsverwertbar sind. 9.2.4 Vernehmungsfähigkeit der Beschuldigten Die Vorinstanz führte betreffend der Vernehmungsfähigkeit Folgendes aus (pag. 424 f., S. 13 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): 10 «Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschuldigte im Spital nicht einvernahmefähig gewesen sein soll. So beschreibt sie der einvernehmende Polizist I.________ als ruhiger als noch auf der Un- fallstelle (p. 252 Z. 4 f.). Auch der Polizist J.________ gab an, dass der Zustand der Beschuldigten bei der Aufnahme des Protokolls gedämpfter gewesen sei. Sie habe ihm die gestellten Fragen beantwor- ten können, z.B. was sie beruflich mache etc. Sie sei somit doch wieder fähig zu einer Einvernahme bzw. Befragung gewesen (p. 266 Z. 32 ff.). Ebenfalls bestätigte Polizist I.________, dass sie im Spital vor einer Einvernahme vorher den Arzt fragen, ob man zum Patienten gehen könne (p. 252 Z. 16 ff.). In casu liegt nichts vor, was darauf schliessen lässt, dass vorliegend von dieser Routine abgewichen worden wäre. Es ist folglich davon auszugehen, dass sich der befragende Polizist zuerst bei den Ärz- ten erkundigt hat und die Beschuldigte bei der Befragung in einvernahmefähigem Zustand gewesen ist. Zumal die Ärzte im Untersuchungsbefund bereits um 14:20 Uhr ihren Zustand nur als leicht beein- trächtigt angeben (p. 30) und die Befragung erst später um 16:50 Uhr begann und sie bereits um 17.00 Uhr das Spital verlassen konnte (p. 8 und p. 271 Z. 16). Die Beschuldigte selber hat zudem ausgesagt, dass es ihrem Chef gelungen sei, sie ein wenig zu beruhigen. Je länger sie im Spital ge- wesen sei, desto mehr habe sich ihr Zustand gebessert bzw. normalisiert (p. 271 Z. 10 ff.).» Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen sowie der Schlussfolgerung der Vorinstanz an. Weder die Polizei noch die untersuchenden Ärzte konnten eine übermässige Beeinträchtigung feststellen, welche grundsätzliche Zweifel an der Vernehmungsfähigkeit der Beschuldigten begründen würden. I.________ gab zwar an, die Beschuldigte habe auf der Unfallstelle einen verwirrten Eindruck gemacht, was seitens J.________ bestätigt wurde (pag. 265 Z. 43), konnte sich aber trotz- dem und ohne etwaige Schwierigkeiten mit ihr unterhalten (pag. 249 Z. 32 f.). Den Aussagen von I.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kann entnommen werden, dass die Beschuldigte auf entsprechende Fragen antworten und beschreiben konnte, was sie vor dem Unfall erlebt hatte und wie es ihr gegan- gen sei (pag. 249 Z. 33 f.). Im Spital dann sei die Beschuldigte ein wenig gefasster gewesen (pag. 250 Z. 37) und vermochte während der Einvernahme ausführlich das Geschehene wiederzugeben (pag. 8). Das Verhalten der Beschuldigten wird nach Ansicht der Kammer von beiden Zeugen nicht beschönigt, sondern konstant als «verwirrt» beschrieben. Den Zeugenaussagen lässt sich demgegenüber aber auch nicht entnehmen, dass sich die Beschuldigte in einem schlechten Zustand be- funden oder den Gesprächen nicht hätte folgen können. Weiter war die Beschuldig- te fähig, detailliert über die Geschehnisse des Unfalltages zu berichten. Sie be- schrieb ihre Fahrt nach Bern sowie das Umkehren, die Krankschreibung bis am Freitag, 21. September 2018, wie sich mehrere Personen um sie gekümmert hätten und zudem ein silberfarbenes Auto in den Unfall verwickelt gewesen sei (pag. 8). Schliesslich vermochte sie auch korrekte Angaben zum Erhebungsformular wirt- schaftliche Verhältnisse zu machen (pag. 72 f.). Wie nachfolgend noch dargelegt wird, sind die protokollierten Aussagen der Beschuldigten auch widerspruchsfrei und stimmen mit den objektiven Beweismitteln überein (vgl. Ziff. 9.3.1 hiernach). Auffällig ist zudem, dass die Unterschriften der Beschuldigten auf dem Unfallauf- nahmeprotokoll und dem Erhebungsformular (pag. 8 und pag. 73) unter Berück- sichtigung des Schriftbildes, so insbesondere der Bewegungsführung und Formge- bung, mit jener auf dem Protokoll, welches sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unterzeichnete (pag. 274), übereinstimmen, was nach Ansicht der Kammer zumindest nicht gegen ihre Vernehmungsfähigkeit spricht. Obwohl die 11 Beschuldigte gemäss behandelndem Arzt um 14:20 Uhr, mithin eine Stunde nach dem Unfall, ein verwirrtes Verhalten an den Tag legte und ihr eine leichte Beein- trächtigung attestiert wurde, war sie bei klarem Bewusstsein sowie zeitlich und ört- lich orientiert (pag. 30). Folglich war sie nicht dermassen beeinträchtigt, dass die Vernehmungsfähigkeit verneint werden müsste. Aus den vorgenannten Gründen gelangt auch die Kammer zum Schluss, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Er- steinvernahme vernehmungsfähig war. Damit sind die Aussagen der Beschuldigten im Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 8) verwertbar. 9.2.5 Rechtliche Grundlagen zur Verwertbarkeit Gemäss Art. 78 Abs. 1 StPO sind die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend zu protokollieren (Dokumentati- onspflicht). Die entsprechenden Bestimmungen über die Protokollierung stellen Gültigkeitsvorschriften dar (BGE 143 IV 408 E. 8.2). Die Nichtbeachtung der Proto- kollierungsvorschriften hat grundsätzlich die Nichtverwertbarkeit der jeweiligen Ein- vernahme zur Folge (Art. 141 Abs. 2 StPO). Weiter ist die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten zu belehren (Art. 143 Abs. 1 Bst. c StPO). Art. 158 Abs. 1 StPO konkretisiert diese Bestimmung für die beschul- digte Person dahingehend, dass sie von Polizei und Staatsanwaltschaft zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache auf ihre Rechte als be- schuldigte Person hingewiesen werden muss. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Beweis- pflicht über die Vornahme der Belehrung kommt dabei der zuständigen Behörde zu (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 158 StPO). 9.2.6 Zur Rechtsbelehrung Dem Unfallaufnahmeprotokoll ist vorliegend zu entnehmen, dass die Aussagen der Beschuldigten von 16:50 Uhr bis 17:05 Uhr im Spital L.________ «nach Belehrung gem. BBK für BP (Beschuldigte)» protokolliert und das Protokoll von I.________ wie auch der Beschuldigten unterzeichnet wurde (pag. 8). Die Beschuldigte selbst machte anlässlich ihrer Einvernahme an der Hauptverhandlung keine Angaben da- zu, ob sie belehrt worden sei oder nicht. Sie bringt demgegenüber auf Vorhalt des Unfallaufnahmeprotokolles lediglich vor, dieses sage ihr nichts (pag. 271 Z. 22), auf Nachfrage dann, das Protokoll trage ihre Unterschrift, aber sie glaube, sie hätte damals so ziemlich alles unterschrieben (pag. 271 Z. 24 f.). Auf weitere Nachfrage, ob sie sich an eine Aussage im Spital erinnern könne, gibt die Beschuldigte an, sie habe im Spital einen Durchschlag erhalten, wo das mit der Treppe gestanden habe und es sei so etwas wie ein Unfallbericht gewesen (pag. 271 Z. 29 f.). Auch I.________ gibt einzig an, er habe das Protokoll verfasst (pag. 250 Z. 18), der Be- schuldigten im Spitalbett vorgelegt und sie habe dieses unterzeichnet (pag. 251 Z. 6 f.). J.________ konnte diesbezüglich keine Angaben machen, da er bei der Auf- nahme der Aussagen durch I.________ nicht zugegen war (pag. 266 Z. 22). Aus Sicht der Kammer sind vorliegend keine Hinweise ersichtlich, wonach die Be- lehrung nicht, wie auf dem Unfallaufnahmeprotokoll entsprechend vermerkt, erfolg- 12 te. Daran vermag auch der Umstand, dass der Verteidigung die Belehrungskarte bis anhin unbekannt war, nichts zu ändern. Weshalb der einvernehmende Polizist oder gar eine Drittperson das Protokoll nachträglich mit einem Kreuz versehen und mithin eine Urkunde verfälscht haben sollte, was die Verteidigung zumindest an- deutet (pag. 511), erhellt der Kammer nicht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass die Belehrung der Beschuldigten im Rah- men der Aufnahme der Aussagen auf dem Unfallaufnahmeprotokoll korrekt erfolg- te. Die Belehrung erfolgte damit rechtsgenüglich. 9.2.7 Zur Verwertbarkeit der Aussagen der Beschuldigten Die vor gehöriger Belehrung und unmittelbar nach dem Unfall getätigten Äusserun- gen der Beschuldigten sind demgegenüber differenziert zu betrachten und zu be- werten. Anlässlich seiner Einvernahme führte I.________ aus, dass er sich nach der Ankunft am Unfallplatz zur Beschuldigten begeben habe, und diese auf die Frage, was passiert sei, gesagt habe, sie wisse nichts und auf die zweite Frage, von wo nach wo sie gefahren sei und warum, es zu dieser Erstaussage gekommen sei, wonach sie habe arbeiten gehen wollen und es ihr nicht gut gegangen sei (pag. 249 Z. 34 f.). Zudem sei ihm bei dieser Erstaussage im Speziellen aufgefallen, dass die Beschuldigte irgendwo unterwegs von einem Passanten angesprochen oder angehalten und auf ihre schlechte, langsame, schlangenlinienförmige Fahr- weise angesprochen worden sei (pag. 249 Z. 37 f.). Auf weitere Nachfrage, wo dies gewesen sei, habe die Beschuldigte ihm dies nicht sagen können und auch nicht, welchen Weg sie jeweils nehme, um nach Bern zu fahren (pag. 249 Z. 40 f.). Auch habe sie sich nicht erinnern können, wo sie angesprochen worden sei und ob es sich bei der Person um einen Mann oder eine Frau gehandelt habe (pag. 250 Z. 1 f.). Da die Beschuldigte somit keine Angaben mehr habe machen können, was vor dem Unfall gewesen und wie es zum Unfall gekommen sei, habe gemäss den Aus- sagen von I.________ von einer medizinischen Ursache, einem Blackout oder Se- kundenschlaf, ausgegangen werden müssen, und es sei entsprechend interner Weisung die Staatsanwaltschaft und das IRM informiert worden (pag. 250 Z. 3 f.). Die Belehrungs- und Protokollierungspflichten gelten ab der ersten Einvernahme auch für die Polizei. Fraglich ist allerdings, was als erste Einvernahme gilt bzw. wann diese stattfindet. Der Begriff der Ersteinvernahme (resp. der Einvernahme generell) ist in der StPO nicht definiert, bezieht sich aber gemeinhin auf die erste protokollarische Befragung (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 169 E. 6.2; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 158 StPO). Anders als Staatsanwaltschaft und Gerichte darf die Polizei im Zuge ih- rer Ermittlungen (Art. 306-308 StPO) vor Aufnahme eigentlicher Einvernahmen in- formelle Gespräche zur Klärung eines allenfalls deliktsrelevanten Sachverhalts pflegen, die nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport (Art. 307 Abs. 3 StPO) zu erwähnen sind. Bei solchen Befragungen kann auf die Präliminarien von Art. 143 Abs. 1 StPO verzichtet werden (SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 7 zu Art. 142 StPO). Der Wiederholung einer Einvernahme mit korrekter Rechtsbelehrung steht auch der Grundsatz der Unverwertbarkeit von Aussagen bei Verletzung der Belehrungspflicht grundsätzlich nicht entgegen. Jedoch ist das Beweisverbot nach 13 Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO, welches bei formellen Einvernahmen ohne Belehrung besteht, mit einer Fernwirkung ausgestattet und beschlägt jene Beweise, die aufgrund dieser Einvernahme erlangt werden (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 34 f. zu Art. 158 StPO). Bereits im Urteil SK 18 260 vom 30. April 2019 äusserte sich die 2. Strafkammer zum zulässigen Umfang von informellen Befragungen resp. deren Abgrenzung vom Einvernahmebegriff. Darauf ist zu verweisen (E. 8.1.3): «Eine Einvernahme setzt einerseits einen vorbestehenden «Gegenstand des Strafverfahrens» vor- aus, zu dem sich die einzuvernehmende Person äussern soll, andererseits muss die Eigenschaft be- nannt werden, in der die Person einvernommen werden soll. Beim Eintreffen an einem Tatort oder an einer Unfallstelle lässt sich nun aber vielfach noch gar nicht sagen, welche Rolle anwesende Perso- nen haben könnten. Vom Einvernahmebegriff auszunehmen sind dementsprechend sog. informelle Befragungen, mit der sich die Polizei zuerst einen Überblick über das Geschehen verschaffen muss, um überhaupt feststellen zu können, worum es geht und wer allenfalls für die Begehung eines Delikts in Frage kommen könnte. Unter solchen Umständen ist die Polizei befugt, formlose Orientierungsfra- gen an die Anwesenden zu richten. Sodann liegt noch keine Einvernahme vor bei Spontanäusserun- gen gegenüber den Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden, die staatlicherseits nicht provoziert wor- den sind und einen Tatverdacht erst begründen, wie z.B. Strafanzeigen, Notrufe oder Ad-hoc- Geständnisse (anders verhält es sich bei Spontanaussagen im Falle einer Festnahme; vgl. Godenzi, a.a.O., N. 12 zu Art. 158 StPO, Ruckstuhl, a.a.O., N. 8 zu Art. 158 StPO). Sobald sich im Verlauf des Gespräches jedoch konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bestimmten Straftat ergeben und zugleich objektiv erkennbar wird, dass der aussagenden Person diesbezüglich – bei materieller Be- trachtung – die Stellung einer beschuldigten Person, einer Auskunftsperson oder eines Zeugen zu- kommt, ist das Gespräch als Einvernahme zu qualifizieren (Godenzi, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 143 StPO; Ruckstuhl, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 158 StPO; Häring, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 142 StPO).» Einleuchtend ist, dass die Polizei die Beteiligten eines Verkehrsunfalls zunächst mal fragt, was genau passiert sei und sich ein Bild der Situation macht. Dies muss sie formlos tun können, alles andere wäre realitätsfremd. So kann von der Polizei nicht erwartet werden, vor dem Verschaffen des Überblickes als erstes eine Rechtsbelehrung vorzulesen und sodann alles Weitere in einem Protokoll festzu- halten. Ab Bestehen eines Tatverdachtes sind informelle Gespräche und Befra- gungen dann grundsätzlich unzulässig; sie müssen diesfalls protokolliert werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2012 223 vom 15. Mai 2013, E. 6.2 mit Hinweisen). Da bei bloss informellen polizeilichen Befragungen die Verfahrens- rechte der betroffenen Personen nicht ausreichend geschützt werden (oftmals feh- lende Information, Rechtsbelehrung, Teilnahmerechte), dürfen solche formlose Äusserungen zumindest dann nicht verwertet werden, wenn die beschuldigte Per- son nachfolgend anlässlich der förmlichen Einvernahme die Aussage verweigert oder widersprechende Aussagen tätigt (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 196 vom 30. April 2017 E. 6.3.; SK 2015 319 vom 06. Juli 2016 E. 11.1 mit Hinweis auf HÄRING, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 142 StPO). Verwertbar sind hingegen spontane Äusserungen einer beschuldigten Person auch vor den Hinweisen nach Art. 158 StPO (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2019 113 vom 16. Dezember 2019, E. 9.4.3; SCHMID/JOSITSCH, 14 in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 12 zu Art. 158 StPO). Auch vorliegend durfte sich die Polizei nach dem Geschehen und den Umständen, die zum Unfall geführt hatten, erkundigen. Gemäss den glaubhaften Aussagen von I.________ (vgl. Ziff. 9.3.1 hiernach) gab die Beschuldigte anlässlich dieser Kon- versation, welche sich nach Eintreffen der Polizei auf dem Unfallplatz zutrug, auf die Frage, von wo nach wo sie gefahren sei und warum, spontan und von sich aus an, sie habe sich nicht gut gefühlt und sei von einem Passanten auf ihre Fahrweise angesprochen worden (pag. 249 Z. 34 f.). Aufgrund der formlosen Orientierungs- fragen von I.________ und der spontanen Aussagen seitens der Beschuldigten ist nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine infor- melle Befragung gehandelt hatte, weshalb die Einvernahmestandards (noch) nicht beachtet werden mussten. So war zu diesem Zeitpunkt durchaus denkbar, dass die Unfallursache in einem gesundheitlichen Problem ausserhalb des Einflussberei- ches der Beschuldigten hätte bestehen können. Die Medikamenteneinnahme, wel- che Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, wurde erst nachträglich an- lässlich des Spitalaufenthalts und aufgrund der Blut- und Urinproben festgestellt. Ab dem Moment, ab dem für die Unfallursache eine medizinische Ursache, ein Blackout oder ein Sekundenschlaf als Unfallursache in Frage kam, beendete I.________ das Gespräch mit der Beschuldigten, leitete die entsprechenden Mass- nahmen (Information der Staatsanwaltschaft und des IRM) ein (pag. 250 Z. 3 f.) und füllte das Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit und die Auftrags- bestätigung zur Blut-/Urinentnahme aus (pag. 17 f.). Denn ab diesem Zeitpunkt be- standen – in objektiver Hinsicht – Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Wider- handlung gegen das SVG, wobei die Aussagen der Beschuldigten im Spital L.________ dann sowohl in Form eines schriftlichen und unterzeichneten Proto- kolls wie auch nach gehöriger Belehrung (vgl. Ziff. 9.2.6 hiervor) festgehalten wur- den. I.________ gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass sich die Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme – und somit nach rechtsgenügli- cher Belehrung – hinsichtlich der Frage, wie es zum Unfall kam, erneut geäussert habe. Insbesondere habe die Beschuldigte auf Vorhalt ihrer Erstaussage die Aus- sage wiederholt, dass sie von einem Passanten auf ihr schlechtes Fahrverhalten angesprochen worden sei, aber nicht wisse, wo dies örtlich gewesen sei (pag. 250 Z. 23 f.). Hinsichtlich der Verwertbarkeit dieser zuvor formlos getätigten Äusserung ist nicht relevant, dass die Beschuldigte diese erst auf Nachfrage des Polizisten und nicht von sich aus zu Protokoll gab (pag. 251 Z. 45). Entscheidend ist vorlie- gend vielmehr, dass sie die Aussage anlässlich der förmlichen Einvernahme weder verweigerte noch widersprüchlich zu den informellen Äusserungen aussagte, son- dern die Sequenz bezüglich des Passanten wiederholte und demgegenüber noch näher konkretisierte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kammer zum Schluss, dass auch diese Sequenz ihrer Aussage verwertbar ist. 15 9.3 Konkrete Würdigung 9.3.1 Zum Unfallhergang Bezüglich der Angaben zum Unfallhergang kann vorab auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen von I.________ und J.________ verwiesen werden (pag. 425 f., S. 14 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat sich differenziert mit den Aus- sagen der Zeugen auseinandergesetzt und daraus die richtigen Schlussfolgerun- gen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gezogen. Zutreffend ist, wie auch die Verteidigung vorbringt (pag. 517), dass die Aussagen vor dem Hinter- grund zu würdigen sind, dass die Zeugen vorgängig das Protokoll des Unfalls durchgelesen resp. die schriftlichen Unterlagen konsultiert haben (pag. 251 Z. 25, pag. 265 Z. 25 f.). Jedoch finden sich, wie die Vorinstanz richtig ausführt, bei bei- den Zeugen Aussagen zu Nebensächlichkeiten, die auf eigenen Erinnerungen gründen, wie beispielsweise die im Auto der Beschuldigten herumliegenden Medi- kamente (pag. 265 Z. 38 f.) oder, dass die Beschuldigte barfuss war (pag. 265 Z. 42). I.________ erinnert sich, dass die Einvernahme in einem Untersuchungszim- mer stattfand (pag. 250 Z. 22) und beschreibt eindrücklich, dass er sich heute noch dort stehen und mit der Beschuldigten sprechen sehe (pag. 251 Z. 39 f.). Dass sich I.________ demgegenüber zum wesentlichen Detail der konkreten Verfassung der Beschuldigten nicht mehr genau erinnern können soll, wie die Verteidigung vor- bringt (pag. 515, pag. 517), erhellt der Kammer nicht. So gab er zwar an, den kon- kreten medizinischen Ausdruck nicht zu wissen, beschrieb aber detailliert und le- bensnah, dass die Beschuldigte auf der Unfallstelle recht verwirrt (pag. 249 Z. 32) und weinerlich (pag. 252 Z. 4 f.), im Spital dann ein wenig gefasster (pag. 250 Z. 37) und ruhiger war (pag. 252 Z. 5). Auch diese Aussagen zum Zustand der Be- schuldigten erachtet die Kammer als glaubhaft. Bezüglich der Aussagen der Beschuldigten zum Unfallhergang verweist die Kam- mer vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (pag. 427 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich insbesondere den Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach sich in den Aussagen der Beschuldig- ten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Widersprüche finden, und sie sich nur an Dinge erinnern können will, die für den bestrittenen Sachverhalt von geringer Relevanz zu sein scheinen, anschliessen. Exemplarisch sei an dieser Stelle auf die Aussagen der Beschuldigten verwiesen, wonach sie auf Vorhalt ihrer Angaben im Unfallaufnahmeprotokoll zunächst vorbrachte, dieses sage ihr nichts (pag. 271 Z. 22) und auf Nachfrage, dass sie sich echt nicht mehr daran erinnern könne, im Spital eine Aussage gemacht zu haben (pag. 271 Z. 34), sich demge- genüber aber an die Befragung hinsichtlich des Erhebungsformulars wirtschaftliche Verhältnisse, die am gleichen Tag und im Anschluss an die Einvernahme zur Sa- che stattfand (pag. 72 f.), erinnern konnte (pag. 268 Z. 16 f.). Auch vermochte die Beschuldigte weitere detaillierte Angaben zu ihrem Aufenthalt im Spital sowie zur Zeitspanne unmittelbar nach dem Unfall zu machen. Sie gab beispielweise an, dass die Krankenschwester zu ihr ins Zimmer gekommen sei und sie darüber in- formiert habe, dass ihr Chef im Wartezimmer warte (pag. 271 Z. 7 f.). Weiter sagte sie aus, sie habe nach dem Unfall ihr Handy aus dem Auto geholt, ihren Chef an- 16 gerufen und ihm gesagt, dass sie einen Unfall gehabt habe und deshalb nicht er- scheinen werde (pag. 271 Z. 4 f.). Aus den Aussagen der Beschuldigten geht dem- nach hervor, dass sie sich an die Zeitspanne unmittelbar nach dem Unfall und während ihres Aufenthalts im Spital in L.________ gut, klar und auch sehr detail- liert erinnern konnte, aber von einer Einvernahme zur Sache und dem Lesen sowie Unterzeichnen des Unfallaufnahmeprotokolls nichts wissen wollte. Dieses Aussageverhalten der Beschuldigten ist vor dem Hintergrund des konkreten Inhalts des Protokolls zu sehen; es enthält insbesondere die Angaben der Be- schuldigten, wonach es ihr während der Fahrt nicht gut gegangen und sie von ei- nem Passanten auf ihre schlechte Fahrweise angesprochen worden sei. In Verbin- dung mit der Tatsache, dass die Beschuldigte unbestrittenermassen unter Medi- kamenteneinfluss ein Fahrzeug lenkte, sind diese Aussagen für sie mithin belas- tend. Es fällt zudem auf, dass sich die Beschuldigte gerade an dieses Protokoll und diese Aussagen nicht mehr erinnern können will, aber an andere, nebensächlichere Gegebenheiten, die sich in der gleichen Zeitspanne und gar an den gleichen Ört- lichkeiten zugetragen haben, dagegen schon. Dass es sich hierbei um übliche punktuelle Erinnerungslücken handeln soll, wie die Verteidigung vorbringt (pag. 518), macht bereits deshalb keinen Sinn, da es sich hierbei um ein ganzes Ge- schehnis (die Einvernahme an sich) handelt, an das sich die Beschuldigte nicht mehr erinnern können will. Wichtige Details, wie die fragliche Einvernahme, gehen erfahrungsgemäss nicht vergessen, sondern werden absichtlich verschwiegen. Mit der Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass es sich beim Einwand der Beschuldigten, sie könne sich nicht an das Unfallaufnahmeprotokoll oder ihre dies- bezüglichen Aussagen im Spital erinnern, um eine Schutzbehauptung handelt. Die Kammer erachtet diese anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachten Aussagen der Beschuldigten als nicht glaubhaft. Gleich verhält es sich nach Ansicht der Kammer mit den an der Hauptverhandlung gemachten Aussagen der Beschuldigten bezüglich des Passanten, der sie auf ihr schlechtes Fahren aufmerksam gemacht haben soll. Auf Vorhalt dieser Aussage gab sie zu Protokoll, sie habe den Beamten damals sicher drei Mal gesagt, dass sie nicht wisse, ob diese Erinnerung mit dem Passanten reell sei. Sie habe das Ge- fühl gehabt, sie habe dies bloss geträumt (pag. 270 Z. 31 f.). Gleich zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte die Beschuldigte demgegenüber aus: «Ich kann mich noch erinnern, dass ich bei L.________ durchgefahren bin und dann die Schnellstras- se genommen habe. Auf Höhe K.________ hatte ich dieses Blackout. Ab da fehlt mir eine halbe Stunde von meinem Leben. […] Das nächste, woran ich mich erinnern kann, ist, dass es im Auto ge- dreht hat.» (pag. 268 Z. 32 f.). Es mutet eigenartig an, dass sich die Beschuldigte, wie sie eingangs ihrer Einvernahme angab, weder an das Wenden noch an das Zurückfahren erinnern kann. Denn dann müsste konsequenterweise ebenfalls jegli- che Erinnerung an den Passanten, ob nun geträumt oder nicht, fehlen. Diese Aus- sage der Beschuldigten ist deshalb vielmehr als Schutzbehauptung zu werten. Nach Ansicht der Kammer sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb I.________ eine derartige Aussage der Beschuldigten erfunden haben sollte. Sie blieb ihm gar derart im Gedächtnis, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, sich speziell an diesen Unfall erinnern zu können, gerade weil die Beschul- digte aussagte, dass sie unterwegs von einem Passanten angesprochen worden 17 sei, aber zu den Ereignissen vorher und nachher keine Angaben machen konnte (pag. 251 Z. 27 f.). Für die Kammer ist es, entgegen den Vorbringen der Verteidigung (pag. 516), durchwegs vorstellbar, dass ein Fahrzeugführer während seiner Fahrt von einem Passanten angesprochen wird. Wie I.________ richtig ausführt, gibt es zwei Mög- lichkeiten, vom damaligen Domizil der Beschuldigten nach Bern zu fahren. Einer- seits besteht eine Route von L.________ via M.________ nach N.________ oder eine via D.________ nach O.________. Gemäss der Angabe der Beschuldigten nahm sie jeweils die Route via L.________ – P.________ – M.________ (pag. 8), also jene über die Schnellstrasse, was mit ihrer Aussage übereinstimmt, sie könne sich noch an die Fahrt auf der Schnellstrasse ausgangs L.________ erinnern (pag. 268 Z. 32 f.). Der Unfall ereignete sich dann nachweislich in D.________ auf der E.________(Strasse) in Richtung L.________, somit auf der anderen Route in Richtung Bern (via D.________ nach O.________). Für ein Wenden oder einen Wechsel quer auf die andere Route bestehen mehrere Möglichkeiten (vgl. den Kar- tenausschnitt auf Google Maps htt- ps://www.google.ch/maps/@46.9609046,7.6763976,12z?hl=de, zuletzt abgerufen am 19.01.2022), was auch I.________ bestätigt (pag. 249 Z. 45 f.). Auf beiden Routen nach Bern passieren Fahrzeugführer jeweils mehrere kleinere Ortschaften mit Fussgängerstreifen, Kreiseln und Trottoirs sowie reduzierten Höchstgeschwin- digkeiten. Es ist durchaus vorstellbar, dass die Beschuldigte, während sie durch ei- ne Ortschaft fuhr oder vor einem Fussgängerstreifen anhielt, von einem Passanten angesprochen wurde. So wechselt die Strasse erst kurz vor Bern auf eine Auto- bahn und die vorerwähnte Schnellstrasse mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h endet erstmals bereits bei der Ortseinfahrt Q.________. Wenn die Beschul- digte nun angibt, dass sie eine vorsichtige Fahrerin sei und wenn ihr jemand unter- wegs so etwas gesagt hätte, sie sicher nicht weitergefahren wäre (pag. 271 Z. 40 f.), so handelt es sich ebenfalls um eine Schutzbehauptung. Wie die Vorinstanz zu- treffend ausführt, versuchte die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, mit diesen Ausführungen ihr Verhalten zu erklären. Dies im Wissen darum, dass diese Aussage anlässlich der ersten Einvernahme für sie belastend war. Schliesslich ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Aussage der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, sie habe während der Fahrt einen Hustenanfall erlitten und aufgrund der verstopften Nase plötzlich Mühe gehabt, richtig atmen zu können (pag. 270 Z. 39 f.), als Schutzbehauptung zu werten ist. Befindet sich ein Fahrzeugführer aufgrund eines überraschenden Hustenanfalls in der Situation, nicht mehr richtig atmen zu können, so kann dies durchwegs zu ei- nem (mithin nicht im Machtbereich des Fahrzeugführers liegenden) Unfall führen. Dass die Beschuldigte gegenüber den anwesenden Polizisten und auch anlässlich der Ersteinvernahme ein für sie nachvollziehbar prägendes und derart wesentliches Detail verschwiegen haben sollte, ist nicht vorstellbar. So ist die Erinnerung unmit- telbar nach einem Ereignis resp. dem Tatzeitpunkt noch «frisch» und die Aussagen aufgrund der Tatnähe erfahrungsgemäss sehr detailliert und lebensnah. Es wäre aus Sicht der Kammer schlichtweg lebensfremd, ein solches Detail zu vergessen und im Rahmen der Ersteinvernahme direkt nach dem Unfall nicht zu erwähnen. Die Beschuldigte gab einzig an, dass sie sich nicht wohl gefühlt habe (pag. 8), 18 konnte dies gemäss den Aussagen von I.________ dann aber nicht näher spezifi- zieren (pag. 250 Z. 31 f.). Es fällt auf, dass sich der Zustand der Beschuldigten in- nerhalb der kurzen Zeit (Abfahrt zwischen 12:00 Uhr und 12:15 Uhr [pag. 268 Z. 31] und dem Unfallzeitpunkt um 13:10 Uhr) von einer wenig laufenden Nase bei der Abfahrt (pag. 270 Z. 26) bis hin zu einem derart schlimmen Hustenanfall mit Schwierigkeiten bei der Atmung verschlechtert haben soll. Dem ärztlichen Untersu- chungsprotokoll, welches nur wenige Stunden nach dem Unfall erstellt wurde, ist dann aber nicht zu entnehmen, dass die Beschuldigte eine verstopfte Nase oder Husten gehabt hatte. Gemäss Protokoll wurde kein «schniefen» festgestellt und das Nasenseptum als unauffällig beschrieben (pag. 30). Die Kammer erachtet die- se Aussage der Beschuldigten zum Grund ihres Unwohlseins als nicht glaubhaft und stellt folglich nicht darauf ab. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass das Unwohlsein der Beschuldigten durch die vorgängige Medikamenteneinnahme – gegebenenfalls in Kombination mit der Erkältung – verursacht wurde, da auf diese, wie nachfolgend noch dargelegt wird (vgl. Ziff. 9.3.2 hiernach), ebenfalls das Blackout und die Amnesie zurückzuführen sind. Demgegenüber sind die anlässlich der Unfallaufnahme protokollierten Aussagen der Beschuldigten detailliert und stimmen sowohl mit den objektiven Beweismitteln wie auch mit den Aussagen der Zeugen überein. So gab die Beschuldigte an, sie sei am Mittag von ihrem Domizil aus in Richtung Bern losgefahren, wobei sie nor- malerweise die Route via L.________ – P.________ – M.________ nehme. Auf- grund einer Erkältung sei sie bis am Freitag, 21. September 2018 krankgeschrie- ben gewesen. Auf halber Strecke habe sie sich dann entschieden, doch nicht zur Arbeit zu fahren. Sie habe gewendet, um wieder nach Hause zu fahren, könne aber nicht sagen, wo sie gewendet habe und wie sie auf die E.________(Strasse) in D.________ gekommen sei. Anschliessend sei sie auf der E.________(Strasse) in Richtung L.________ gefahren, als sie plötzlich einen Knall vernommen habe und ihr Fahrzeug herumgewirbelt worden sei. Sie habe aussteigen wollen, dies aber nur beifahrerseitig gekonnt. Auf der Unfallstelle sei noch ein silberfarbenes Auto ge- standen, welches wohl auch in den Unfall verwickelt gewesen sei (pag. 8). Die Krankschreibung bis am 21. September 2018 aufgrund einer Erkältung wurde an- lässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung durch R.________ bestätigt (pag. 263 Z. 40 f.), der Unfall hatte sich unbestrittenermassen auf der E.________(Strasse) in Richtung L.________ ereignet (pag. 4) und beim in den Unfall verwickelten Auto der vormaligen Privatklägerin handelte es sich um einen grauen S.________, resp. um ein silberfarbenes Auto (pag. 10, pag. 176). Auch bestätigte die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme an der Hauptverhandlung, dass sich das Auto beim Unfall gedreht und sie dieses nur auf der Beifahrerseite habe verlassen können (pag. 268 Z. 36 f.). Wie bereits dargelegt, bestätigte I.________ ebenfalls den Umstand, dass sich die Beschuldigte nicht gut gefühlt habe und von einem Passanten auf ihr «schlechtes Fahren» angesprochen worden sei (pag. 250 Z. 24 f.). Aufgrund der Tatnähe der Aussagen sowie der Überein- stimmung mit den übrigen Beweismitteln erachtet die Kammer diese Aussagen der Beschuldigten im Unfallaufnahmeprotokoll anlässlich der ersten Einvernahme als glaubhaft und stellt hinsichtlich dem Unfallgeschehen auf diese ab. 19 9.3.2 Zur Medikamenteneinnahme Auf die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Aussagen der Zeugen T.________ und R.________ sowie der Beschuldigten kann grundsätzlich verwie- sen werden (pag. 429 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergän- zend ist festzuhalten, dass die Aussagen von T.________, gerade im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschuldigten, über weite Teile detailliert und aus- führlich sind. Für die Kammer sprechen die teils eher allgemein gehaltenen Antwor- ten von R.________, so namentlich bei der Frage, ob sie mit der Beschuldigten über den Zeitpunkt der Einnahme von Zolpidem gesprochen habe (pag. 263 Z. 16 f.), die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht ab. So gab denn auch T.________ an, nicht mit der Beschuldigten über den genauen Einnahmezeitpunkt gesprochen zu haben, sondern es sei selbstverständlich, ein Schlafmittel nur auf die Nacht hin zu nehmen (pag. 259 Z. 43 f.). Der von der Vorinstanz diskutierte Widerspruch hin- sichtlich der genauen Dosierung des Zolpidems zum Unfallzeitpunkt dürfte auch damit zusammenhängen, dass T.________ Ende Februar 2018 in Pension ging (pag. 261 Z. 24) und seither keinen Zugang zu den Patientendossiers hatte. Dass er sich nicht mehr genau an die letztmalige Dosierung erinnern kann, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, zumal die der Beschuldigten abgegebene Dosis seit Beginn der Behandlung, aufgrund des Entzugs mit entsprechender Reduktion und anschliessender erneuter Erhöhung, auch variierte. Darüber hinaus vermag die Kammer keine Widersprüche in den Aussagen der Zeugen zu erkennen, weshalb nachfolgend auf diese abgestellt wird. Die Aussagen der Beschuldigten zur Medikamenteneinnahme stimmen, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 432, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung), grundsätzlich mit jenen von T.________ und R.________ sowie mit den ob- jektiven Beweismitteln überein. Ein Widerspruch findet sich einzig im Protokoll der ärztlichen Untersuchung, dem hinsichtlich Medikamentenkonsum weder ein Hin- weis auf U.________® oder den Wirkstoff Zolpidem noch auf das Antidepressivum V.________® oder den Wirkstoff Trimipramin zu entnehmen ist, sondern einzig auf den Blutdrucksenker und die «Erkältung» (pag. 30). Auf entsprechende Nachfrage hin antwortete die Beschuldigte, sie habe immer sofort angegeben, dass sie Zolpi- dem nehme und habe nie verschwiegen oder versucht, dies zu verstecken oder zu verheimlichen (pag. 269 Z. 29 f.). Dass die Beschuldigte ihren Medikamentenkon- sum anlässlich der ärztlichen Untersuchung nach dem Unfall nicht angab, dürfte wiederum darauf zurückzuführen sein, dass sie sich nicht übermässig belasten wollte, gerade vor dem Hintergrund ihrer Suchtthematik in der Vergangenheit (so begab sich die Beschuldigte im Jahre 2016 aufgrund einer Abhängigkeit vom Wirk- stoff Zolpidem in ambulante Therapie [pag. 258 Z. 36 f.]). Wenn die Beschuldigte nun angibt, sie habe nie die Einnahme von Zolpidem verschwiegen, so handelt es sich hierbei um eine Schutzbehauptung. Darüber hinaus sind die Aussagen der Beschuldigten zur Medikamenteneinnahme detailliert und in sich widerspruchsfrei. Sie gab an, in der Nacht vor dem Unfall ungefähr 5 Tabletten Zolpidem (pag. 269 Z. 17 f.), letztmalig morgens um 04:00 Uhr, eingenommen zu haben (pag. 269 Z. 16 f. und pag. 273 Z. 20). Auch die Hausärztin R.________ bestätigte, dass die Beschuldigte in dieser Zeit zwischen 4-5 Tabletten pro Nacht benötigte (pag. 263 Z. 3 f.) und ihr hierfür wöchentlich eine Packung mit 30 Tabletten abgegeben worden 20 sei (pag. 263 Z. 4 f.). Demnach konnte die Beschuldigte in einer Woche pro Nacht rund 4,5 Tabletten Zolpidem einnehmen, was zu ihrer Angabe passt, wonach sie in der fraglichen Nacht ungefähr 5 Tabletten eingenommen hatte. Diese Aussagen der Beschuldigten erachtet die Kammer als glaubhaft und stellt nachfolgend darauf ab. Hinsichtlich der Nachtruhe ist dem Polizeiprotokoll zu entnehmen, dass die Be- schuldigte in der Nacht vom 18. September auf den 19. September von 22:00 Uhr bis 11:00 Uhr letztmalig geschlafen haben soll (pag. 17). Auf diesen Umstand hin angesprochen führte die Beschuldigte aus, dass dies nicht möglich sei, da sie nie länger als eine Stunde am Stück – mit Einnahme eines Zolpidems – habe schlafen können (pag. 273 Z. 39 f.). Sie gab weiter an, sie habe in der Nacht vor dem Unfall nach der Einnahme des letzten Zolpidem noch etwa eine Stunde geschlafen und sei dann wach im Bett gelegen (pag. 273 Z. 45). Nach der Einnahme einer Tablette Zolpidem habe sie ca. eine Dreiviertelstunde bis eine Stunde schlafen können. Wenn sie dann wieder erwacht sei, habe sie versucht, wieder einzuschlafen und wenn dies nicht gelang, habe sie wieder eine Tablette Zolpidem eingenommen. Ungefähr morgens um 04:00 Uhr habe sie die letzte Tablette Zolpidem genommen, insgesamt seien es in dieser Nacht ungefähr 5 Zolpidemtabletten gewesen (pag. 269 Z. 14 f.). Die Angabe zum Schlaf gemäss dem Polizeiprotokoll entspräche ei- nem der beiden Ergebnisse des Aktengutachtens, wonach die Beschuldigte ab 22:00 Uhr bis ca. 11:30 Uhr alle 2 Stunden eine Tablette, mithin insgesamt 9 Ta- bletten hätte nehmen müssen, um den anlässlich der ärztlichen Untersuchung am Unfalltag gemessenen Wert zu erreichen (pag. 311). Wie nachfolgend noch darge- legt wird, kann die Kammer jedoch nicht auf diese Schlussfolgerung im Aktengut- achten abstützen. Es ist in Bezug auf die Nachtruhe infolgedessen von der Sach- verhaltsdarstellung der Beschuldigten auszugehen, zumal sie in Bezug auf ihre Nachtruhe oder eben der Schwierigkeiten mit derselben einen hohen Erfahrungs- wert aufzuweisen vermag. So passt die Aussage der Beschuldigten zum Schlaf zu ihrer Angabe, wonach sie den Blutdrucksenker um 10:00 Uhr und nicht unmittelbar vor Antritt der Fahrt eingenommen habe (pag. 269 Z. 24 f.). Wenn die Beschuldigte angibt, sie könne nach der Einnahme einer Zolpidemtablette nur maximal eine Stunde schlafen und sie habe nach der letztmaligen Einnahme einer Tablette um 04:00 Uhr noch eine Stunde geschlafen, dann muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte vor dem Tag des Unfalls zwar einige Stunden geschlafen hatte, in jedem Fall aber nicht 13 Stunden, wie im Polizeiprotokoll angegeben. Bezüglich der Würdigung des forensisch-toxikologischen Abschlussberichts und des Gutachtens sowie der Anschlussfragen kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass das Gutachten bzw. die Beantwortung der Ergänzungsfragen mehr Dunkel ins Licht gebracht hätten als umgekehrt und letztlich offenbleiben könne, wie genau es zum festgestellten Zolpidem-Wert im Blut der Beschuldigten gekommen sei (pag. 432 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Schlussfolgerung kann sich die Kammer nicht anschliessen. Die einzige Unklarheit, die sich aus Sicht der Kammer aus dem Gutachten bzw. aus der Beantwortung der Ergänzungsfragen ergibt, ist jene hinsichtlich der Frage nach der Halbwertszeit, resp. des Zeitpunkts der letztmaligen Einnahme und der 21 eingenommenen Dosis Zolpidem in der Nacht vor dem Unfall. Das Aktengutachten gelangte aufgrund der Berechnung mittels eines Pharmakokinetik-Programms un- ter Berücksichtigung des Körpergewichts der Beschuldigten zum Schluss, dass, um einen Wert der nach dem Unfall gemessenen Zolpidem-Konzentration von 379 µg/L zu erreichen, entweder mehr Tabletten oder diese später als von der Be- schuldigten angegeben eingenommen werden mussten (pag. 311). Dieser Berech- nung wurde ein Abbau des Wirkstoffes im Normalfall, mit einer Plasmaeliminati- onshalbwertszeit von 2.2 bis 2.9 Stunden, zugrunde gelegt (pag. 310). Nicht berücksichtigt wurde jedoch die Möglichkeit eines «Sockelwertes», der beispielwei- se bei längerzeitiger Verschreibung des Medikaments (in hoher Dosierung) entste- hen kann. Zur Ermittlung eines selbigen «Sockelwertes» wären gemäss Aktengut- achten demgegenüber konkrete Angaben nötig gewesen, wieviel Zolpidem in den Tagen und Wochen vor dem Ereignis verschrieben und eingenommen worden sei- en. Mangels Vorliegen dieser Angaben sei eine Langzeitdosierung nicht in die Be- rechnung mit dem Pharmakokinetik-Programm und damit für die Bestimmung der letztmaligen Einnahme und Höhe der Dosis (pag. 310) eingeflossen (pag. 341). Daraus folgt, dass die Berechnung der Wirkstoffkonzentration nicht unter Berück- sichtigung der Werte der Beschuldigten, die zu dieser Zeit 4 bis 5 Tabletten pro Tag einnahm, sondern eines «Normalwerts», bei Einnahme von einer Tablette pro Tag, bestimmt wurde. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sowie der Tatsa- che, dass das Aktengutachten die Dosierung der Beschuldigten zum Unfallzeit- punkt unberücksichtigt liess, bestehen für die Kammer erhebliche Zweifel an den Schlussfolgerungen hinsichtlich der letztmaligen Einnahme und der Dosierung des Zolpidems. Stattdessen ist in dubio pro reo von den Angaben der Beschuldigten auszugehen, wonach sie in der Nacht vor dem Unfall 5 Tabletten Zolpidem einge- nommen hatte und die letzte Einnahme um 04:00 Uhr morgens erfolgte. Hiervon abgesehen sind das Gutachten sowie das darauf gestützte Aktengutachten aus Sicht der Kammer schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Es ist – unter Aus- nahme der vorerwähnten Unklarheit – im Folgenden darauf abzustützen. So geht die Kammer infolgedessen auch davon aus, dass der maximale therapeu- tische Wert von Zolpidem im Blut 218 µg/L beträgt und aufgrund des bei der Be- schuldigten festgestellten Werts von 379 µg/L im Unfallzeitpunkt ein «überthera- peutischer» Wert mit den im Gutachten bezeichneten Folgen bestand. So sind gemäss dem Aktengutachten therapeutische Konzentrationen nach Einnahme der empfohlenen Tagesdosis, mithin von 10 mg Zolpidem, zu erwarten (pag. 309). Zwar ist der «übertherapeutische» Wert der Beschuldigten mit der langfristigen Einnahme des Vier- bis Fünffachen der empfohlenen Tagesdosis erklärbar, jedoch findet sich weder in den Gutachten noch den Aussagen von T.________ und R.________ ein Hinweis darauf, dass die Wahrscheinlichkeit von unerwünschten Wirkungen und Nebenwirkungen mit höherer Konzentration nicht ebenfalls steige. Demgegenüber verfängt der hartnäckig vorgebrachte Einwand seitens der Vertei- digung, für die Halbwertszeit sei eine Leber- oder Niereninsuffizienz zu berücksich- tigen (pag. 378, pag. 527, pag. 530), auch aus Sicht der Kammer nicht. Weder der langjährige Hausarzt T.________, der zu Beginn seiner Einvernahme ausführlich die Anamnese der Beschuldigten zu Protokoll gab (pag. 258 Z. 17 ff.), noch die 22 heutige Hausärztin R.________ noch die Beschuldigte selbst gaben je an, dass die Beschuldigte an einer derartigen Insuffizienz leide. Auch die umfassende ärztliche Untersuchung anlässlich des Unfalls trug kein solches Ergebnis zutage (pag. 21 ff.). Dieser Einwand entzieht sich mithin jeglicher Grundlage und ist folglich nicht zu hören. Dem Gutachten ist in Bezug auf den Wirkstoff Zolpidem zu entnehmen, dass es gemäss dem Arzneimittelkompendium bei dessen Einnahme in Bezug auf die Fahr- fähigkeit zu unerwünschten Wirkungen kommen könne, die eine Gefahr darstellten. Aufgeführt werden namentlich Schläfrigkeit, verlängerte Reaktionszeit, Benom- menheit, Müdigkeit, Sehstörungen / verschwommenes Sehen, verminderte Auf- merksamkeit, verminderte Fahrtüchtigkeit (pag. 26 f.). Zur Begegnung dieser Ge- fahren führt das Gutachten aus was folgt: «Um dieses Risiko zu vermindern, und wegen der langen Wirkungszeit des Medikamentes […] ist eine ganze Nacht an Schlaf (7-8 Stunden) empfeh- lenswert. Weiterhin erhöht die gemeinsame Verabreichung von Zolpidem […] oder anderen ZNS- dämpfenden Substanzen das Risiko für derartige Wirkungen. Die Patienten müssen entsprechend in- formiert werden, um die gleichzeitige Einnahme von […] anderen psychoaktiven Substanzen während der Behandlung mit Zolpidem zu vermeiden. Das mit der anterograden Amnesie zusammenhängende Risiko ist ebenfalls zu berücksichtigen.» (pag. 27). Weiter wird festgestellt, dass die im Po- lizei- und Arztprotokoll angegebenen verkehrsrelevanten Auffälligkeiten, Blackout und Amnesie, durch die Wirkung von Zolpidem in Kombination mit einem weiteren zentral wirksamen Medikament erklärbar seien. Das Gutachten gelangt mithin zum Schluss, dass die Beschuldigte aufgrund der Medikamenteneinnahme (Schlafmittel und Antidepressivum) nicht fahrfähig gewesen sei (pag. 27). Das daraufhin erstellte Aktengutachten hielt fest, dass auch nach der Einnahme von 4 bis 5 Tabletten Zol- pidem bis 04:00 Uhr dieses um 12:00 Uhr noch in therapeutischer Form vorliegen würde und sowohl ein Blackout durch Einschlafen als auch eine Amnesie möglich seien. Zudem führte das Aktengutachten weiter aus: «Der Mischkonsum von Zolpidem und Trimipramin (Wirkstoff des V.________®) kann zur Verstärkung der sedierenden Wirkung führen.» (pag. 311). Auch das Aktengutachten bestätigt schliesslich die Empfehlung hinsichtlich der Ruhezeit: «[…] Es wird gemäss Fachinformation darauf hingewiesen, dass eine ganze Nacht geschlafen werden soll, bevor z.B. ein Fahrzeug geführt wird. Die Richtigkeit der Ver- schreibung von 5 x 10 mg Zolpidem zur Einnahme im Abstand von je ca. 1 Stunde wäre deshalb zunächst zu überprüfen.» (pag. 310). Gleiches führt schliesslich auch das Compendium in Bezug auf die Patienteninformation aus (htt- ps://compendium.ch/product/1033567-U.________-cr-ret-tabl-6-25-mg/mpub, zu- letzt abgerufen am 19.01.2022). Auf die Frage, ob die Einnahmezeit und Ruhezeit nach der Einnahme von Zolpi- dem mit den Ärzten besprochen worden sei, gab die Beschuldigte an, dies sei nicht der Fall gewesen, da alle gewusst hätten, dass sie die Tabletten nicht miteinander, sondern eine nach der anderen bei Bedarf einnehme (pag. 270 Z. 15 f.). Beide Zeugen gaben bezüglich dem Zeitpunkt der Einnahme an, Zolpidem dürfe logi- scherweise nur auf die Nacht hin genommen werden. Gemäss T.________ sei dies nicht explizit so verschrieben worden, sondern es sei selbstverständlich, ein Schlafmittel erst auf die Nacht hin zu nehmen (pag. 259 Z. 43 ff., pag. 263 Z. 16 f.). Bei Bedarf könne man es noch im Verlauf der Nacht einnehmen (pag. 263 Z. 17). Hinsichtlich der Ruhezeit gab T.________ an, er habe sich in dem Sinne mit der 23 Beschuldigten darüber unterhalten, als sie über die Wirkdauer des Medikaments (4-6 Stunden) gesprochen hätten (pag. 260 Z. 18 f.). Für ihn sei klar gewesen, dass sie fahrfähig sei, wenn sie Zolpidem nur auf die Nacht hin einnehme (pag. 260 Z. 11 f.). Daraus folgt, dass Zolpidem grundsätzlich nur auf die Nacht hin einzuneh- men ist und, gemäss ärztlicher Verordnung im vorliegenden Fall, nur bei Bedarf im Verlaufe der Nacht. Weiter muss gemäss dem Gutachten und den Angaben des Herstellers eine ganze Nacht (7-8 Stunden) geschlafen werden, bevor ein Fahr- zeug geführt werden darf. Schliesslich kam das Aktengutachten, in Übereinstimmung mit den Angaben von T.________ (pag. 261 Z. 6) und R.________ (pag. 264 Z. 27 f.) zum Schluss, dass die regelmässige Einnahme von Zolpidem zu einem Gewöhnungseffekt führen könne. Bestätigt wurde weiter die Möglichkeit, dass bei häufigem am Tag einge- nommenem Zolpidem die Akkumulation zu einem «Sockelwert» führen könne, bei dem sich der Wirkstoff nicht oder nicht vollständig abbaue (pag. 312). Schliesslich bestätigte das Aktengutachten auch die Angabe von T.________ (pag. 260 Z. 39 f.), dass der Spiegel von Zolpidem im Blut nicht zwingend etwas über die Wirkung des Medikaments aussage, sondern diese je nach Patient und abhängig von der Toleranzentwicklung sei (pag. 312). Zum V.________® gab die Beschuldigte an, sie habe täglich zwei Tabletten ein- nehmen müssen (pag. 269 Z. 39), wobei R.________ angibt, der im V.________® enthaltene Wirkstoff Trimipramin sei der Beschuldigten von ihr nicht regelmässig verschrieben worden, sondern es habe sich um eine «Einnahme bei Bedarf» ge- handelt. Regelmässig seien bei ihr nur Zolpidem und das Bluthochdruckmittel ver- ordnet worden (pag. 262 Z. 35 f. und 41 f.). T.________ sagte hierzu aus, er habe der Beschuldigten Trimipramin als Schlafmittelergänzung verschieben (pag. 259 Z. 19 f.). Zur Wirkung von Trimipramin gab er an, diese sei extrem unterschiedlich, aber eine eigentliche Gewöhnung trete seiner Erfahrung nach nicht ein (pag. 261 Z. 10 f.). Aus dem Umstand, dass die Hausärztin den Wirkstoff Trimipramin nicht re- gelmässig, sondern nur auf Bedarf hin verordnet hatte, und die Beschuldigte dem- gegenüber angab, sie habe täglich zwei Tabletten eingenommen, muss geschlos- sen werden, dass sich die Beschuldigte nicht an die ärztlich verordnete Einnahme des Medikaments V.________® «bei Bedarf» gehalten hatte. Sie nahm dieses, wie sie sagt, demgegenüber «täglich» ein. Vorliegend ist für die Kammer aufgrund der Aussagen, sowohl der Beschuldigten selbst wie auch der Zeugen T.________ und R.________, erstellt, dass die Be- schuldigte im Zeitraum des Unfalls pro Nacht 4-5 Zolpidem-Tabletten und mithin nicht nur vor dem Schlafengehen, sondern auch noch während der Nacht einnahm. Hinzu kam die Einnahme von täglich zwei Tabletten des Wirkstoffs Trimipramin. Da der Beschuldigten die Packungsbeilage bekannt war und sie den Wirkstoff Zolpi- dem bereits seit mehreren Jahren einnahm, musste sie um die möglichen Neben- wirkungen der kombinierten Einnahme von Zolpidem und Arzneimitteln zur Be- handlung psychischer Probleme, wie beispielsweise Trimipramin, sowie um die Ri- siken, die sich daraus für das Führen eines Fahrzeuges ergaben, wissen. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschuldigte, zwar auf ärztliche Verschreibung hin aber entgegen der Empfehlung des Herstellers, mehr als eine Tablette pro Nacht 24 eingenommen und sich insbesondere nicht an die empfohlene Einnahmezeit vor dem Zubettgehen gehalten hatte. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte den Wirk- stoff Trimipramin nicht wie verordnet bei Bedarf einnahm, sondern täglich, was konsequenterweise zu einer Erhöhung der Wirkstoffkonzentration führte. Ob in der Nacht vor dem Unfall überdies die empfohlene Nachtruhe von 7 bis 8 Stunden ein- gehalten worden war, ist nach Ansicht der Kammer zumindest fraglich, jedoch letzt- lich nicht von Belang. Denn gemäss den Gutachten vermochte das Schlafen während einer ganzen Nacht die Risiken von Nebenwirkungen nicht gänzlich aus- zuschliessen, sondern lediglich zu vermindern (pag. 27 und pag. 310). Die Kammer geht weiter, gestützt auf die Ergebnisse der Gutachten, davon aus, dass das von der Beschuldigten zum Unfallzeitpunkt erlittene Blackout und die im ärztlichen Untersuchungsprotokoll festgestellte Amnesie eine Folge der kombinier- ten Einnahme der Wirkstoffe Zolpidem und Trimipramin waren. Eine zusätzliche medizinische Unfallursache ergibt sich weder aus den objektiven Beweismitteln noch aus den Aussagen. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass mit der Erkältung, unter der die Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt litt, ein weiterer Faktor hinzugetreten war, aufgrund dessen die Beschuldigte nicht von voller Leistungs- fähigkeit hinsichtlich des Führens eines Fahrzeuges ausgehen durfte. Auch gereicht die Annahme, dass aufgrund der langjährigen Einnahme und hoher Dosierung des Wirkstoffes Zolpidem bei der Beschuldigten ein Gewöhnungseffekt eingetreten war, aus Sicht der Kammer nicht zum Vorteil der Beschuldigten. Im Gegenteil kam das Aktengutachten gar zum Schluss, dass mit steigender Konzen- tration des Wirkstoffes, wovon bei einer Einnahme von 4-5 Tabletten pro Nacht zweifellos ausgegangen werden kann, auch die Wahrscheinlichkeit von uner- wünschten Wirkungen und Nebenwirkungen steige und die gewünschte sedierende Wirkung ebenfalls stärker werde (pag. 309). Zudem nehmen mit der Einnahme- dauer erfahrungsgemäss auch Beeinträchtigungen verkehrsrelevanter Leistungs- funktionen zu. Wie alle zentraldämpfenden Medikamente können Benzodiazepine (wie Trimipramin) und Z-Hypnotika (wie Zolpidem) zu Müdigkeit, Benommenheit, Muskelschwäche, verlängerter Reaktionszeit und verminderter Aufmerksamkeit führen. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Fahrfähigkeit haben (STEINDL, Verkehrsmedizin und Verkehrspsychologie / Problematik der Sedativa und Hypno- tika, mit Fokus auf Benzodiazepine und Z-Hypnotika, aus verkehrsmedizinischer Sicht, in: LANDOLT/DÄHLER (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2021, Zürich/St. Gallen 2021, S. 253). Weshalb es unwahrscheinlich sein sollte, dass die jahrelange resp. jahrzehntelange Einnahme von Medikamenten zur Fahrunfähigkeit führen könne, wie die Verteidigung vorbringt (pag. 525), ist demnach nicht belegt. Folglich durfte sich die Beschuldigte weder auf einen Gewöhnungseffekt noch auf einen allfälligen «Sockelwert» des Zolpidem-Spiegels im Blut verlassen. Ebenso- wenig ausschlaggebend ist aus Sicht der Kammer der Umstand, dass die Beschul- digte mit ihren Hausärzten nicht über den Einfluss der Medikamente auf die Fahr- fähigkeit gesprochen hatte (pag. 270 Z. 9 f.). So müssen sich Fahrzeugführer stets vor Antritt der Fahrt oder in Ausnahmefällen während der Fahrt auf ihre Fahrfähig- keit hin kontrollieren (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strassenver- kehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 38 zu Art. 91 SVG). 25 Mit Blick auf die rechtliche Würdigung geht die Kammer somit beweismässig davon aus, dass die Beschuldigte, im Wissen um die Risiken hinsichtlich des Führens ei- nes Fahrzeuges bei der Einnahme von Zolpidem, aufgrund Nichtberücksichtigung der Vorgaben des Herstellers bei dessen Einnahme (Höchstdosis, Einnahmezei- ten) und des Mischkonsums mit Trimipramin, welches die Beschuldigte zudem nicht wie verordnet einnahm, bereits bei Antritt der Fahrt damit rechnen musste, dass unerwünschte Nebenwirkungen in Bezug auf die Fahrfähigkeit auftreten könn- ten. Hinsichtlich der Frage nach dem Zustand, in dem sich die Beschuldigte bei Antritt der Fahrt befand, ist der vorinstanzlichen Urteilsbegründung kein konkretes Fazit zu entnehmen, jedoch geht diese davon aus, dass die Beschuldigte wusste, dass ihre Fahrfähigkeit beeinträchtigt ist bzw. fehlt (pag. 429, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte äusserte sich anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme dahingehend, dass es ihr im Verlaufe des Morgens viel besser ge- gangen sei. So sei die Nase nicht mehr gelaufen, das Halsweh sei besser gewesen und Ohren- und Kopfweh habe sie nicht mehr gehabt (pag. 268 Z. 27 f.). Bei der Abfahrt habe sie sich gut gefühlt, einfach die Nase sei ein wenig gelaufen aber sonst sei es ihr gut gegangen, sie habe sich fit gefühlt (pag. 270 Z. 26). Anlässlich der ersten Einvernahme am Unfalltag gab die Beschuldigte nur an, dass sie sich auf halber Strecke entschieden habe, doch nicht zur Arbeit zu fahren. Sie habe sich nicht gut gefühlt (pag. 8). Weiter finden sich keine Hinweise auf den Zustand der Beschuldigten vor Antritt der Fahrt, so insbesondere zur Frage der spürbaren Wir- kung des Zolpidems und des Mischkonsums mit Trimipramin. T.________ führte anlässlich der Einvernahme einzig aus, dass der (Zolpidem-)Spiegel im Blut nicht zwingend etwas über die Wirkung des Medikaments aussage, da diese Wirkung von Patient zu Patient unterschiedlich sei (pag. 260 Z. 40 f.). Demgegenüber stehen die Werte der Beschuldigten, welche auch rund drei Stun- den nach der Abfahrt hinsichtlich Zolpidem im «übertherapeutischen» und bezüg- lich Trimipramin im «therapeutischen» Bereich vorlagen (pag. 25). Diese mussten aus Sicht der Kammer, auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Gewöhnung, zum Zeitpunkt des Fahrtantritts im gleichen wenn nicht gar im höheren Bereich ge- legen haben. Zudem attestierte die ärztliche Untersuchung nach dem Unfall, in Übereinstimmung mit den glaubhaften Darstellungen von I.________ und J.________, ein verwirrtes Verhalten der Beschuldigten sowie eine leichte Beein- trächtigung (pag. 30). Auch wenn sich die Beschuldigte bei Fahrtantritt noch «fit» fühlte, so musste sie die körperlichen Auffälligkeiten bemerken und jedenfalls auf- grund ihrer Medikamenteneinnahme zumindest daran zweifeln, das Fahrzeug während der gesamten Fahrt nach Bern sicher führen zu können. 10. Beweisergebnis der Kammer Die Kammer geht gestützt auf die vorstehende Würdigung von folgendem, rechts- erheblichen Sachverhalt aus: Die Beschuldigte nahm in der Nacht vor dem Unfall mehrmals, letztmalig morgens um 04:00 Uhr, insgesamt ungefähr 5 Zolpidemtabletten und am Morgen des Unfall- tages eine Tablette Trimipramin ein. Die Beschuldigte hatte in der Vergangenheit 26 die Packungsbeilage von Zolpidem gelesen und wusste um die Risiken hinsichtlich des Führens eines Fahrzeuges bei gleichzeitiger Einnahme von Zolpidem. So wusste sie namentlich, auch aufgrund ihrer eigenen Suchtproblematik, um die hohe Dosierung (empfohlene Höchstdosis des Herstellers liegt bei einer Tablette pro Tag), um die Empfehlung bezüglich der Einnahmezeit (am Abend vor dem Zubett- gehen) sowie um die Risiken der kombinierten Einnahme eines Antidepressivums. Überdies war die Beschuldigte aufgrund einer Erkältung krankgeschrieben. Für die Kammer ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigten die Wirkung der Medi- kamente vor Antritt und während der Fahrt bewusst war. Aufgrund dieser Umstän- de musste die Beschuldigte mit Nebenwirkungen in Bezug auf die Fahrfähigkeit rechnen und zudem zumindest daran zweifeln, aufgrund ihres Zustandes am fragli- chen Tag das Fahrzeug während der gesamten Dauer der Fahrt sicher führen zu können. Die Beschuldigte fuhr anschliessend zwischen 12:00 Uhr und 12:15 Uhr von ihrem Wohnort im G.________ in Richtung ihrer Arbeitsstelle in Bern, um am Nachmittag an einer wichtigen Sitzung teilzunehmen. Aufgrund der vorherigen Medikamenten- einnahme fühlte sich die Beschuldigte im Verlauf der Fahrt nicht mehr gut. Irgend- wo auf der Strecke von L.________ nach Bern sprach ein Passant die Beschuldig- te auf ihre «schlechte Fahrweise» an, woraufhin sie wendete und sich auf den Weg zurück zu ihrem Domizil machte. In D.________ in Fahrtrichtung L.________ erlitt die Beschuldigte dann ein Blackout, woraufhin es zum Unfall kam. Auch litt die Be- schuldigte in der Folge unter Amnesie, da sie sich nicht mehr an eine Zeitspanne kurz vor dem Unfall und an den Grund des Unfalls erinnern konnte. III. Rechtliche Würdigung 11. Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG ist zu bestrafen, wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. Nach Art. 31 Abs. 2 SVG gilt, wer we- gen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Grün- den nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 VRV). Für die theoretischen Grundlagen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 434 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung): «Im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ist fahrunfähig, wer wegen Betäubungsmittel- oder Arzneimit- teleinflusses oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leis- tungsfähigkeit verfügt, um ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen (Art. 31 Abs. 2 SVG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 VRV). Dabei muss die Gesamtleistungsfähigkeit erhalten sein, welche neben der Grundleistung auch eine für das Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und Umweltsituationen notwendige Leistungsreserve umfasst. Der Fahrzeuglenker muss in der Lage sein, sein Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren, schwierigen Verkehrslage sicher zu führen. 27 Der Begriff «Fahrunfähigkeit» bezieht sich dabei stets auf den Zustand des Fahrzeugführers und nicht auf sein Verhalten während der Fahrt (BSK SVG-FAHRNI/HEIMGARTNER, 1. Aufl. 2014, Art. 91 N 21 f.; vgl. dazu auch Urteil des BGer 6B_999/2017 vom 25.04.2018, E. 1.3.3; BGE 130 IV 32 E. 3.1). Bei der Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen (wie z.B. bei vorgängiger Einnahme von Arznei- oder Heilmitteln, wegen extremer Übermüdung oder gesundheitlichen Problemen) muss die relevante Be- einträchtigung der Fahrfähigkeit bewiesen werden. Hinsichtlich Arzneimitteln, die keine im Katalog gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV aufgeführten Substanzen enthalten, bestehen (noch) keine Grenzwerte. Zu den Medikamenten, welche die Fahrfähigkeit u.U. zu beeinträchtigen vermögen, gehören namentlich Schlaf- und Beruhigungsmittel der sog. Benzodiazepine (BSK SVG-FAHRNI/HEIMGARTNER, 1. Aufl. 2014, Art. 91 N 27). Grundsätzlich ist für den Nachweis der Fahrunfähigkeit bei in Art. 2 Abs. 2 VRV nicht aufgeführten Substanzen wie Arzneimittel (z.B. Schlaf- oder Schmerzmittel) eine Begutachtung durch ein Rechtsmedizinisches Institut erforderlich (vgl. dazu BSK SVG-FAHRNI/HEIMGARTNER, 1. Aufl. 2014, Art. 55 N 40 sowie auch WEISSENBERGER, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 SVG N 27). Ist die Annahme von Fahrunfähigkeit z.B. gestützt auf Zeugenaussagen über den Zustand einer Person und auf Beobach- tungen der konkreten Fahrt nicht zu beanstanden, ist nicht erforderlich, dass auch die Ursache für die fehlende Fahrfähigkeit erstellt worden ist (Urteil des BGer 6B_582/2009 vom 05.09.2009 E. 3.5). So kann die Beurteilung der Fahrunfähigkeit neben Testergebnissen aus Blut, Urin und Speichel insb. auch aufgrund von Beobachtungen einer Fahrt durch die Polizei oder durch Drittpersonen erfolgen. Die Fahrunfähigkeit im konkreten Fall kann etwa auf Grund des äusseren Verhaltens des Fahrzeug- lenkers, namentlich auf Grund von Ausfallerscheinungen, Fahrfehlern oder besonderes sorglosen und leichtsinnigen Fahrweise nachgewiesen werden (BGE 130 IV 32 E. 3.2; BGer 6B_999/2017 vom 25.04.2018 E. 1.3.3). Auch die eigenen Angaben des Lenkers, wie eingestandener Konsum von Arz- neimitteln und angegebene Dauer der letzten Schlafphase, sind u.U. als Beweismittel verwertbar. Der exakte Grund für die Fahrunfähigkeit bzw. deren eigentliche Ursache muss nicht bewiesen werden (BSK SVG-FAHRNI/HEIMGARTNER, 1. Aufl. 2014, Art. 91 N 27).» Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass «Führen» das Bedienen eines Fahrzeugs durch einen Fahrzeugführer im öffentlichen Verkehr bedeutet. Diese Handlung be- ginnt in der Regel mit dem in Bewegung Setzen eines Fahrzeugs, auf welches dessen nachfolgendes Lenken folgt. Im aussergewöhnlichen Fall, dass ein Fahr- zeugführer erst während der Fahrt in einen fahrunfähigen Zustand gerät, beginnt das tatbeständliche Führen mit dem Fortsetzen der Fahrt, d.h. dem fehlenden An- halten (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 32 zu Art. 91 SVG). In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand von Art. 91 SVG einerseits mit Vorsatz (inklusive Eventualvorsatz), andererseits auch fahrlässig erfüllt werden. Mit direk- tem Vorsatz handelt derjenige, welcher im Wissen um die Überschreitung der Grenzwerte eine entsprechend hohe Menge alkoholischer Getränke oder inkrimi- nierte Substanzen einnimmt und in diesem Zustand die anschliessende Fahrt an- tritt. Eventualvorsätzlich handelt, wer Zweifel über seine Fahrfähigkeit hegt, mithin mit einer Fahrunfähigkeit rechnet und trotzdem in betreffendem Zustand ein Fahr- zeug führt (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 35 f. zu Art. 91 SVG). Mit Bezug auf Art. 91 SVG muss sich der Vorsatz insbesondere auf die Fahrunfähigkeit beziehen (Urteile des Bundesge- richts 6B_999/2017 vom 25. April 2018, E. 1.3.5 und 1.4.2; 6B_743/2012 vom 14. 28 Februar 2013, E. 1.1). Die Kammer verweist zudem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eventualvorsätzliches Verhalten nicht dadurch ausge- schlossen wird, dass sich der Beschuldigte subjektiv fahrfähig fühlt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.3.2, mit Hinweis auf 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011, E. 4.2). 12. Subsumtion Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass die Beschuldigte am 19. September 2018 zunächst von G.________ in Richtung Bern und anschliessend auf der E.________(Strasse) in Richtung L.________ fuhr und sich aufgrund der Einnah- me einer übertherapeutischen Menge Zolpidem und der Kombination mit Trimipra- min in therapeutischer Menge während der Fahrt nicht mehr gut fühlte, um 13:10 Uhr auf der E.________(Strasse) .________ in D.________ ein Blackout erlitt und in der Folge die Beherrschung über ihr Fahrzeug verlor, rechts neben der Fahrbahn an die nahe gelegene Aussentreppe aus Beton prallte, wodurch das Fahrzeug durch die Luft geschleudert und, sich in der Längsachse drehend, mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Beide Fahrzeuge erlitten infolgedessen einen Totalschaden und sowohl die Beschuldigte wie auch die vormalige Privatklä- gerin trugen Verletzungen davon. Es steht demnach vorab ausser Frage, dass die Beschuldigte aufgrund ihres Unwohlseins und in der Folge des Blackouts ihr Fahr- zeug nicht mehr beherrschte, woraufhin es zum Unfall kam. Bereits eine Verminderung der Gesamtleistungsfähigkeit ist für die Annahme der Fahrunfähigkeit ausreichend, welche, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, vor- liegend durch den Unfall belegt ist. Die Kammer erachtet den Nachweis der Fahrunfähigkeit überdies gestützt auf den forensisch-toxikologischen Abschlussbe- richt und das Gutachten des IRM (pag. 21 ff.), welche wiederum auf die Ergebnisse der Blut- und Urintests sowie auf die Feststellungen der Polizei und die ärztlichen Untersuchungen abstellen, wie auch gestützt auf die Zeugenaussagen von I.________ und J.________ und dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung (pag. 30), die der Beschuldigten direkt nach dem Unfall ein verwirrtes Verhalten attestier- ten, als erbracht. Demnach verfügte die Beschuldigte nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, um ein Fahrzeug führen zu können. Überdies geht die Kammer davon aus, dass die Fahrunfähigkeit nicht während der Fahrt eintrat, sondern bereits bei deren Antritt bestand, zumal die Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt unter dem Einfluss der Medikamente stand. Für die Kammer ist erstellt, dass die Beschuldigte am Unfalltag aufgrund der Einnahme von Medikamenten mit den Wirkstoffen Zolpidem und Trimipramin in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug lenkte. Der objektive Tatbestand von Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG ist somit erfüllt. Auch verweist die Kammer hinsichtlich des subjektiven Tatbestands vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 437 f., S. 26 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Insbesondere kann sich die Kammer den Überlegungen anschliessen, wonach zwischen dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt und jenem im, von der Verteidigung im Rahmen der Berufungsbegründung oberinstanz- lich erneut vorgebrachten, Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2017 vom 25. April 29 2018, E. 1.4.2 wesentliche Unterschiede in sachverhaltsmässiger Hinsicht vorlie- gen. So nahm der Beschuldigte im referenzierten Urteil das Beruhigungsmittel be- reits am Vorabend ein, schlief rund 8 Stunden und gab an, er habe sich vor und während der Fahrt gut gefühlt (Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2017 vom 25. April 2018, E. 1.4.2). Zudem finden sich im Urteil keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte das Beruhigungsmittel, wie die Beschuldigte vorliegend, in hoher Do- sierung oder in Kombination mit einem anderen Medikament einnahm. Auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte im referenzierten Urteil das fragliche Medi- kament bereits seit 23 Jahren einnahm und vorstrafenfrei am Strassenverkehr teil- nahm, kann die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar durfte der Be- schuldigte gemäss bundesgerichtlichem Urteil darauf vertrauen, dass er an diesem Tag fahrfähig war, mithin ihm dies unter Berücksichtigung der Medikation vorgängig ausdrücklich ärztlich attestiert wurde, dies konnte die Beschuldigte aber aufgrund der nachfolgend dargelegten Umstände gerade nicht. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Beschuldigte aufgrund der Konsultati- on der Packungsbeilage von Zolpidem um die Problematik aufgrund der hohen Do- sierung des Wirkstoffes und der Kombination mit Trimipramin in Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs wusste. Da gerade mehrere Umstände vorlagen, bei de- nen gemäss Herstellerangaben mit unerwünschten Nebenwirkungen gerechnet werden musste, bestand aus Sicht der Kammer ein hohes Risiko, dass es zu Be- einträchtigungen der für das Führen eines Fahrzeuges erforderlichen Fähigkeiten kommen würde. Daran ändert auch aus Sicht der Kammer nichts, dass die Be- schuldigte mit ihren Hausärzten nie konkret über die Auswirkungen der Medika- menteneinnahme auf ihre Fahrfähigkeit gesprochen hatte. Denn es oblag letztend- lich der Beschuldigten selbst, ihre Fahrfähigkeit einer Selbstkontrolle zu unterzie- hen. Da die Beschuldigte um die konkreten Risiken hinsichtlich des Führens eines Fahr- zeuges unter Einnahme der fraglichen Medikamente wusste, war ihre Sorgfalts- pflicht, nicht in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug zu führen, umso grösser. Eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht erachtet die Kammer insbesondere darin, dass die Beschuldigte, obwohl sie um die hohe Dosierung des Zolpidems wusste, die empfohlene Einnahmezeit vor dem Zubettgehen nicht einhielt und darüber hin- aus den Wirkstoff Trimipramin entgegen ärztlicher Verordnung nicht bei Bedarf, sondern regelmässig einnahm. Vor dem Hintergrund ihrer bereits seit Jahren be- stehenden Schlafprobleme erscheint es zwar nachvollziehbar, dass die Beschuldig- te auf verschiedene Medikamente als Einschlafhilfen zurückgriff, jedoch oblag ihr die Pflicht, diese Medikamente entsprechend den Empfehlungen des Herstellers einzunehmen und, sofern dies nicht möglich war, kein Fahrzeug zu führen. Da die Beschuldigte in Missachtung dieser elementaren Sorgfaltspflicht ein Fahrzeug führ- te, legte sie mithin eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den Integritätsinteres- sen Dritter im Strassenverkehr an den Tag. Auch dieser Umstand ist als starkes In- diz für die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs zu werten. Die Beschuldigte wollte sich am fraglichen Tag, trotz Krankschreibung aufgrund ei- ner Erkältung, auf den Weg zu ihrem Arbeitsort nach Bern machen, um am Nach- mittag an einer Sitzung teilzunehmen. Auch war die Beschuldigte auf das Auto an- 30 gewiesen, um zur Arbeit zu gelangen, da sie, wie sie selbst sagte «ufem Hoger obe» wohnte (pag. 270 Z. 8 f.). Bei der Besprechung habe es sich um eine wichtige Sitzung gehandelt, an der sie ihre Abteilung hätte vertreten müssen (pag. 268 Z. 29 f.). Hierzu sagte sie anlässlich ihrer Einvernahme aus: «Darum hatte ich das Gefühl, «ja, es geit» und wollte an diese Sitzung bzw. Besprechung fahren.» (pag. 268 Z. 30 f.). Gerade weil die Beschuldigte die Wichtigkeit dieser Sitzung betonte, ist davon auszugehen, dass dieser Umstand ebenfalls in die Entscheidung, die Fahrt anzutreten, mitein- floss, zumal die Beschuldigte gemäss ihren Angaben nicht auf öffentliche Ver- kehrsmittel ausweichen konnte. Weiter lassen die Aussagen den Schluss zu, dass sich die Beschuldigte erst am Morgen des Unfalltages, folglich nachdem sie bereits die Medikamente eingenommen hatte, entschloss, zur Arbeit zu fahren. Das Beweisergebnis hat weiter ergeben, dass es der Beschuldigten während der Fahrt nach Bern nicht mehr gut ging und sie gar von einem Passanten auf ihre Fahrweise angesprochen wurde. Sie gab an, daraufhin gewendet und sich auf den Rückweg gemacht zu haben. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste sich die Be- schuldigte somit ihres schlechten Zustands, aufgrund des konkreten Hinweises des Passanten insbesondere auch in Bezug auf ihre Fahrweise, bewusst sein. So ent- schied sie sich denn auch, trotz der für sie wichtigen Sitzung nicht mehr zur Arbeit, sondern nach Hause zu fahren. Es erhellt der Kammer nicht, inwiefern die Be- schuldigte ab diesem Zeitpunkt noch an ihrer Fahrunfähigkeit hätte zweifeln kön- nen. Demgegenüber drängt sich das Wissen um die Fahrunfähigkeit in dem Mo- ment, in dem ein Fahrzeugführer von einer fremden Person auf die schlechte Fahrweise hingewiesen wird, geradezu auf. Das Wenden auf halber Strecke in Richtung Bern und das Unwohlsein während der Fahrt sind nach Ansicht der Kammer als starke Indizien einer möglichen Fahrunfähigkeit zu werten. Dass sich die Beschuldigte bei Antritt der Fahrt, wie sie selbst sagt, «fit» fühlte (pag. 270 Z. 26), ist, entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nicht ausschlag- gebend. Die Tatsache, dass die Beschuldigte trotz all dieser Umstände nicht an- hielt, um für die Heimfahrt beispielsweise ein Taxi zu bestellen oder jemanden zu bitten, sie nach Hause zu fahren, kann aus Sicht der Kammer nicht anders gedeu- tet werden, als dass sie sich mit ihrer Fahrunfähigkeit abgefunden hatte und trotz- dem noch nach Hause fahren wollte. Sie liess es letztendlich darauf ankommen, was in der Folge mit einem Blackout und dem Verkehrsunfall endete. Indem die Beschuldigte am 19. September 2018 trotz des Wissens, dass sie das Fahren sofort hätte einstellen müssen, weiterhin Auto gefahren ist, nahm sie be- wusst in Kauf, in nicht fahrfähigem Zustand ein Motorfahrzeug zu lenken. Für die Kammer besteht kein Zweifel daran, dass die Beschuldigte in subjektiver Hinsicht zumindest eventualvorsätzlich handelte. Der subjektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 SVG ist demnach ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlies- sungsgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeuges in fahrun- fähigem Zustand schuldig zu sprechen, begangen am 19. September 2018 um 13:10 Uhr in .________ D.________ auf der E.________(Strasse) .________ in Fahrtrichtung L.________. 31 IV. Strafzumessung 13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 438, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Nachfolgendes festzuhalten: Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwi- schen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfas- sen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponen- ten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstra- fen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit so- wie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 14. Strafrahmen und Strafart Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG bedroht das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrun- fähigem Zustand mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für die Wi- derhandlung gegen das SVG ist demnach sowohl die Ausfällung einer Freiheits- strafe als auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der be- troffenen Person eingreift bzw. sie am wenigsten hart trifft. Dabei ist die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorzuziehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.4.2; 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2). Vorliegend sind – in Überein- stimmung mit der Vorinstanz – keine Gründe ersichtlich, die die Verurteilung zu ei- ner Freiheitsstrafe für die nicht vorbestrafte Beschuldigte rechtfertigen würden, und im Übrigen ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Ziff. I.6. hiervor), weshalb die Strafe als Geldstrafe auszusprechen ist. 15. Konkrete Strafzumessung Die Vorinstanz verweist zu Recht auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte (VBRS-Richtlinien, Stand 1. Juli 2017, gleichlautend die VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2020). Die VBRS-Richtlinien beinhalten eine normierte Strafzumessung für Massendelikte, also für Delikte, die sich in der Regel von den Umständen und dem jeweiligen Ver- schulden her sehr ähnlich sind. Sie dienen der rechtsgleichen Behandlung in gleichgearteten Fällen sowie der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit. Soweit analoges Tatvorgehen und vergleichbares Verschulden vorliegen, sollten sich bei 32 ähnlichen persönlichen Verhältnissen und Beweggründen der Täterschaft auch die ausgesprochenen Strafen gleichen (TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 40 f. zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht erachtet das Abstellen auf Richtlinien bei der Straf- zumessung im Rahmen der normalen Strafzumessungsfaktoren als zulässig. Richt- linien stellen Anhaltspunkte dar; ein Gericht ist aber jederzeit frei, davon abzuwei- chen, sofern es die Umstände im konkreten Fall rechtfertigen. Die VBRS-Richtlinien zur Strafzumessung sehen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, für das Fahren in fahrunfähigem Zustand / Fahren unter Medikamenten- einfluss (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) eine Strafe von 25 Strafeinheiten vor, sofern der Sachverhalt verschuldensmässig im Wesentlich dem «Norm-Sachverhalt» bei Fahren in angetrunkenem Zustand entspricht. Bei erhöhtem Gefährdungspotential (insbesondere bei Fahrfehlern, Unfall, längerer Fahrt, dichtem Verkehr, etc.) sehen die Richtlinien eine Strafe von 50 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinie, S. 17). Art. 91 SVG schützt primär das Rechtsgut der Verkehrssicherheit. Die Pönalisie- rung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand dient wie Art. 90 SVG dem Schutz der Verkehrsordnung als solche. Sekundär werden Leib und Leben der übrigen Stras- senbenützer sowie deren Eigentum geschützt (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 91 SVG). Hierbei handelt es sich auch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Im Rahmen der Festsetzung der konkreten Strafe ist das Ausmass der Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer, der Grad der Beeinträchtigung und die gefahrene Strecke sowie die beabsichtigte zusätzliche Distanz zu berücksichtigen (vgl. MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., 2019, N 116). 16. Tatkomponenten 16.1 Objektives Tatverschulden Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (pag. 439 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend objektives Tatverschulden ist unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs fest- zuhalten, dass die Beschuldigte eine jedenfalls nicht mehr kurze Strecke bei nor- malem Verkehrsaufkommen unter guten Strassen- und Wetterbedingungen und am frühen Nachmittag zurücklegte. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschuldig- te durch das Führen ihres Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand nicht nur eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrs- teilnehmer hervorrief, sondern sich diese Gefahr vorliegend verwirklichte, indem sie einen Selbstunfall mit Sach- und Personenschaden verursachte. Es ist überdies in Anbetracht der Tatsache, dass das Fahrzeug der Beschuldigten durch die Luft ge- schleudert wurde (pag. 12, pag. 251 Z. 30 f.) und beide Fahrzeuge einen Total- schaden erlitten (pag. 7, pag. 11), einzig dem Zufall zu verdanken, dass die Betei- ligten keine schwereren Verletzungen erlitten und überdies, aufgrund der unmittel- baren Nähe zu Wohnhäusern und einem gegenüberliegenden Trottoir, nicht weite- re Fahrzeuge oder Fussgänger in den Unfall involviert wurden. Auch nicht ausser Acht zu lassen ist, wie auch die Vorinstanz korrekt erwog, dass die Beschuldigte beabsichtigt hatte, nach Bern zu fahren, mithin eine Strecke von rund 35 km. Infol- 33 gedessen ist von einem erhöhten Gefährdungspotential auszugehen. Die Kammer erachtet das Verschulden der Beschuldigten in Anbetracht der gesamten Umstän- de und im Vergleich zur Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien diesbezüglich als höher, aber immer noch als leicht. Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens fällt aus Sicht der Kammer ins Ge- wicht, dass die Beschuldigte um die hohen Risiken von Nebenwirkungen, unter an- derem infolge Kombination der Wirkstoffe Zolpidem und Trimipramin, wusste. Dass sie trotzdem ein Fahrzeug lenkte, zeugt von einer gewissen Verwerflichkeit, was leicht straferhöhend wirkt. Der Umstand an sich, dass ein Mischkonsum von Zolpi- dem und Trimipramin vorlag, ist demgegenüber tatbestandsimmanent und darf der Beschuldigten nicht negativ angelastet werden. 16.2 Subjektives Tatverschulden Wie die Vorinstanz richtig ausführt, wirkt sich die eventualvorsätzliche Tatbegehung hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens leicht strafmindernd aus. In Bezug auf die Beweggründe ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, als die durch die Fahrunfähigkeit verursachte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in einem Missverhältnis zum Bedürfnis der Beschuldigten steht, trotz Krankschreibung zur Arbeit erscheinen zu können. Jedoch erachtet die Kammer dieses Missverhältnis zwischen der Gefährdung Dritter und der egoistischen und mithin tatbestandsim- manenten Zielsetzung, an einer wichtigen Sitzung teilnehmen zu können, nicht als derart gross, als dass es vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen wäre. Dieser Umstand wirkt sich mithin neutral aus. Aufgrund der Krankschreibung war die Tat auch aus Sicht der Kammer ohne Weiteres vermeidbar. Zu berücksichtigen ist im- merhin, dass die Beschuldigte, um zur Arbeit gelangen zu können, auf das Auto angewiesen war. Es wäre ihr aber jederzeit freigestanden, ein Taxi zu rufen. Dieser Umstand wirkt sich ebenfalls neutral aus. 16.3 Fazit Die Kammer gelangt zum Schluss, das aufgrund der vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Ziff. I.6. hiervor) bleibt es bei einer Strafe von 50 Strafeinheiten. 17. Täterkomponenten Betreffend das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie betreffend die Strafempfindlichkeit der Beschuldig- ten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 440 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Versuch der Beschuldigten, ihr Verhalten dahingehend zu rechtfertigen, dass sie nicht von einer Fahrunfähigkeit habe ausgehen müssen, ist ihr gutes Recht als beschuldigte Per- son und darf ihr nicht zum Nachteil gereichen. Umgekehrt kann ihr dadurch aber auch keine strafmindernde Einsicht oder Reue attestiert werden. Überdies ist die Tatsache, dass die Beschuldigte nun seit dem 08. Oktober 2018 abstinent von Se- dativa und Hypnotika lebt, aus Sicht der Kammer nicht primär als Ausdruck tiefer 34 und grundlegender Einsicht und Reue zu verstehen. Dieser Umstand ist vielmehr im Rahmen der Prognosebeurteilung (vgl. Ziff. 19 hiernach) zu berücksichtigen. 17.1 Fazit Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral aus, weshalb es bei der Strafe von 50 Strafeinheiten bleibt. 18. Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018, E. 5). Ausgehend von den erhobenen finanziellen Verhältnissen (pag. 73, pag. 268 Z. 13 f., pag. 376 Z. 13 f.) geht die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und mangels anderslautender Hinweise – von einem monatlichen Netto-Einkommen der Beschuldigten von CHF 12'500.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) aus. Bei einem Einkommen dieser Höhe ist praxisgemäss ein Pauschalabzug von 30 Prozent vor- zunehmen. Weiter zu berücksichtigende Abzüge gibt es keine (pag. 73). Damit er- gibt sich ein massgebender Tagessatz von CHF 290.00. 19. Bedingter Strafvollzug Zu den rechtlichen Grundlagen sowie auch betreffend die nachfolgende Subsumti- on kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 442 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach sind die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten (Wohnsituation, Berufstätigkeit, fami- liäre Verhältnisse) geordnet und gefestigt, ihr Vorleben unauffällig. Auch spricht der Umstand, dass die Beschuldigte gemäss des seitens der Verteidigung eingereich- ten Therapie-Verlaufsberichts und der ärztlichen Befundberichte seit dem 08. Ok- tober 2018 keine Beruhigungs- und Schlafmittel mehr einnimmt (pag. 382 f.), für das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist aus Sicht der Kammer nicht zu erwarten, dass die Beschuldigte in Zukunft er- neut delinquieren wird. Es erscheint daher gerechtfertigt, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Im Übrigen wäre ohnehin das Verschlechterungsverbot zu beachten (Ziff. I.6. hiervor). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der sogenannten Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Um dem akzessorischen Charakter der Ver- bindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel, beziehungsweise 20%, festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproble- matik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches 35 […]) vom 29.06.2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbe- dingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Ge- sichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Der verurteilten Person soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nicht- bewährung droht (BOMMER, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbu- ches, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Die Beschuldigte zeigt vorliegend weder Einsicht noch Reue. Mit der Vorinstanz er- scheint es der Kammer deshalb im Sinne eines Denkzettels angebracht, einen Fünftel der ausgefällten Strafe als Verbindungsbusse auszusprechen, um der Be- schuldigten aus spezial- und generalpräventiven Gründen den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Weiter dient die Verbindungsbusse ebenfalls dazu, die Schnitt- stellenproblematik, wie sie vorliegend gegeben ist, zu entschärfen. Die Verbin- dungsbusse ist auf einen Fünftel der Strafe, bzw. 10 Tagessätze à CHF 290.00, ausmachend CHF 2'900.00 festzusetzen. Bei Verbindungssanktionen sind die Ersatzfreiheitsstrafen mit dem jeweiligen Ta- gessatz der Geldstrafe zu berechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2007 vom 12. August 2008; VBRS-Richtlinie S. 4). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist mit der Vorinstanz bei 10 Tagen zu belassen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 7'397.30 (sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'785.50 und Auslagen von CHF 1'611.80) der Beschuldigten zur Bezahlung auf- zuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt und sind zufolge Unterlie- gens ebenfalls der Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 21. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. 22. Genugtuung Die Verteidigung verlangt eine Genugtuung von CHF 500.00, da das Strafverfahren vorliegend über zweieinhalb Jahre gedauert habe und dieses für die Beschuldigte sehr belastend gewesen sei. Zudem sei aufgrund des Strafverfahrens auch das Administrativverfahren verlängert worden, da die Beschuldigte den Entscheid des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes (SVSA) bezüglich der Verhängung des 36 Warnungsentzugs abwarten müsse, da dieses vom Ausgang des Strafverfahrens abhänge (pag. 538). Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO hat die beschuldigte Person bei einem Frei- spruch Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Ein finanzieller Aus- gleich im Sinne einer Genugtuung fällt bei einem Schuldspruch ausser Betracht und kommt nur bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung in Frage (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Die Zusprechung einer Genugtuung fällt bereits aufgrund des Schuldspruches aus- ser Betracht und würde sich im vorliegenden Fall auch nicht als sachgerecht erwei- sen. So vermögen weder eine übermässig lange Verfahrensdauer, welche nach Ansicht der Kammer nicht vorliegt und seitens der Verteidigung auch nicht geltend gemacht wird, noch das Zuwarten des SVSA im Rahmen des Verwaltungsverfah- rens einen Genugtuungsanspruch zu begründen. 37 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: Der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahr- zeugs in fahrunfähigem Zustand, begangen am 19.09.2018, 13:10 Uhr in .________ D.________, E.________(Strasse) .________ (Fahrtrichtung L.________) und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 StGB, 31 Abs. 2, 91 Abs. 2 Bst. b SVG 2 Abs. 1 VRV 426 ff., 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 290.00, ausmachend total CHF 11'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'397.30. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. II. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 38 - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrati- ve Verkehrssicherheit (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 10. März 2022 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 39