3 28. Januar 2021 E. 8.3, pag. 21, und E. 9.2.4, pag. 25; ferner Verfügung der BVD vom 4. September 2020 E. 2.3.4, pag. 43 f.). Inwiefern diesbezüglich eine Rechtsunsicherheit bestehen soll, die der dringenden richterlichen Klärung bedarf, ist nicht ersichtlich. 16. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. IV.