14. Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen.