13. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Beschwerde vom 8. Oktober 2020 nicht eingetreten, denn es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die BVD hätten mit der Verknüpfung von bedingter Entlassung und Ausschaffung eine sachfremde und im Gesetz nicht vorgesehene Bedingung gesetzt. Die Frage nach der Zulässigkeit dieses Vorgehens könne sich bei jedem des Landes verwiesenen Ausländer immer wieder stellen und im Einzelfall nie rechtzeitig geprüft werden (pag. 7 ff.; pag. 119 ff.).