6. Mit Eingaben vom 12. März 2021 (pag. 95 f.) und 19. März 2021 (pag. 103) beantragten sowohl die SID als auch die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. 7. Nach einmaliger Fristerstreckung bis am 4. Mai 2021 (pag. 115 f.) reichte Rechtsanwalt B.________ am 5. Mai 2021 eine Replik ein (pag. 119 ff.). 8. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11. Mai 2021 auf eine Duplik (pag. 133). 9. Die Duplik der SID langte am 19. Mai 2021 bei der Kammer ein (pag. 135).