2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID), wobei er im Wesentlichen seine sofortige bedingte Entlassung beantragte (pag. 71 ff.). 3. Am 23. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach C.________ ausgeschafft (vgl. pag. 79 f.). 4. Mit Entscheid vom 28. Januar 2021 erachtete die SID das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos und trat auf die Beschwerde vom 8. Oktober 2020 nicht ein (pag. 15 ff.).