1. der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren, begangen am 3. November 2018 in C.________, D.________; 2. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden bzw. ohne Personenschaden, begangen am 3. November 2018 in C.________, D.________; und in Anwendung der Artikel 31 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG 56 Abs. 2, 96 VRV 47, 49 Abs. 1, 106, 333 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.