104 SVG). Eine Mitteilung von Urteilen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften an die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Wohnsitzkantons erfolgt nur auf Verlangen (Art. 123 Abs. 1 Bst. b VZV). Ein solches Ersuchen um Mitteilung des Urteils durch das Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons des Beschuldigten findet sich vorliegend nicht in den Akten. Auf eine Mitteilung wird deshalb verzichtet. 29 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.