VI. Verfügungen Für die zutreffenden Verfügungen wird direkt auf das Dispositiv verwiesen. Überdies müssen nach Art. 104 Abs. 1 SVG die Polizei- und die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Die Meldepflicht der Strafbehörden wird in Art. 123 Abs. 1 und 3 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) konkretisiert (BSK SVG-MAEDER/NIGGLI, N 12 ff. zu Art. 104 SVG).