19. Entschädigung Erstinstanzlich wurde dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, bestimmt auf CHF 4’787.30 (vgl. S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 793) zugesprochen. Oberinstanzlich ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Entschädigung geschuldet (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).