28 verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten der Vorinstanz betragen CHF 2'500.00 (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 792). Davon hat der Beschuldigte gemäss den erstinstanzlichen Ausführungen CHF 1'250.00 zu tragen. Die Verfahrenskosten für die obere Instanz betragen CHF 2'000.00 (vgl. Art.