17. Konkretes Strafmass Insgesamt ist für die Übertretungen des Beschuldigten eine Busse von CHF 500.00 auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen, ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf fünf Tage festzusetzen (vgl. VBRS- Richtlinien, Stand 1. Januar 2020, Ziff. 4 der allg. Vorbemerkungen). V. Kosten und Entschädigung