Der Beschuldigte verhielt sich im vorliegenden Verfahren korrekt. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat er die Kollision nicht bemerkt und ist mithin auch nicht geständig, was ihm nicht zum Nachteil gereichen darf. Gründe für eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit sind beim Beschuldigten keine auszumachen. Der Vorinstanz ist zu folgen, die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral auf die Strafe aus (vgl. S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 791 f.).