Dies führt zu einer asperierten Tatkomponentenstrafe von CHF 500.00. 16.4 Täterkomponenten Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, lebt der heute 62-jährigen Beschuldigte in geordneten Verhältnissen. Er ist bestens beleumundet, nicht vorbestraft (pag. 824) und gemäss ADMAS-Auszug wurden gegen ihn bisher keine administrativen Massnahmen ausgesprochen (pag. 825). Er hat sich ferner seit dem ihm zur Last gelegten Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte verhielt sich im vorliegenden Verfahren korrekt.