Vorliegend hat der Beschuldigte durch das gleiche Parkmanöver verschiedene Übertretungen begangen (ungleichartige Idealkonkurrenz). Im Sinne der zitierten Rechtsprechung und Lehrmeinung ist deshalb von einem engen Zusammenhang zwischen den Übertretungen auszugehen. Ausgehend von der Busse von CHF 400.00 für das pflichtwidrige Verhalten nach dem Verkehrsunfall ist die Strafe für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs von CHF 300.00 nach Gesagtem lediglich im Umfang von 1/3 – statt wie von der Vorinstanz im Umfang von 2/3 – zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen. Dies führt zu einer asperierten Tatkomponentenstrafe von CHF 500.00.