Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, um die Gesamtstrafe zu bestimmen. Dabei ist namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei gerin-