− Einfache Verkehrsregelverletzung 16.3.1 Tatkomponenten Gleiches gilt für die einfache Verkehrsregelverletzung: Auch hier ist mit der Vorinstanz – auf deren Ausführungen auch hier verwiesen werden kann (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 789) –, auf eine objektive und subjektive leichte Tatschwere zu erkennen und damit die Busse auf die Mindesthöhe gemäss VBRS-Richtlinien von CHF 300.00 festzusetzen (vgl. VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2020, Ziff. 1.VIII.2.1). 16.3.2 Asperierte Tatkomponentenstrafe Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ist nach Art.