789 f.) – zutreffend ausgeführt, sind wesentlich gravierendere Konstellationen von pflichtwidrigem Verhalten nach einem Verkehrsunfall denkbar. Mit der Vorinstanz ist das objektive wie auch das subjektive Tatverschulden aufgrund der relativ tiefen Schadenssumme und der fahrlässigen Begehung des Beschuldigten als leicht einzustufen und entsprechend als Einsatzstrafe auf eine Busse in der von den VBRS-Richtlinien vorgesehenen Mindesthöhe von CHF 400.00 zu erkennen (vgl. VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2020, Ziff. 1.IX.1.2). 16.3 Asperation für die weitere Übertretung − Einfache Verkehrsregelverletzung