16.2 Einsatzstrafe für das schwerere Delikt − Pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall Wie von der Vorinstanz – auf deren Ausführungen zu verweisen ist (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 789 f.) – zutreffend ausgeführt, sind wesentlich gravierendere Konstellationen von pflichtwidrigem Verhalten nach einem Verkehrsunfall denkbar.