Aufgrund dieser Differenz bei der Mindesthöhe der Busse ist davon auszugehen, dass auch der durch die Tat verursachte Unrechtsgehalt beim pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall grösser ist. In Anbetracht dieser Überlegung bildet das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Art. 56 Abs. 1 VRV [recte: Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV] den Ausgangspunkt zur Bestimmung der Einsatzstrafe, die anschliessend vor dem Hintergrund des Schuldspruchs wegen der einfachen Verkehrsregelverletzung angemessen zu erhöhen sein wird.