789): Vorliegend handelte der Beschuldigte bei beiden Tatbegehungen fahrlässig, wobei es sich bei beiden um Delikte aus dem Bagatellbereich handelt. Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) in der Version gültig per 01.01.2017 (nachfolgend VBRS-Richtlinien) wird für die einfache Verkehrsregelverletzung eine Mindestbusse von CHF 300.00, für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall hingegen eine Mindestbusse von CHF 400.00 vorgesehen.