26 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die Vorinstanz zeigt unter Anwendung der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2017, gleichlautend die VBRS- Richtlinien, Stand 1. Januar 2020) nachvollziehbar folgende Schlussfolgerung auf (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 789): Vorliegend handelte der Beschuldigte bei beiden Tatbegehungen fahrlässig, wobei es sich bei beiden um Delikte aus dem Bagatellbereich handelt.