16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Strafart, Strafrahmen und Bestimmung des schwersten Delikts Sowohl Art. 90 Abs. 1 SVG als auch Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV drohen Busse an (sog. Übertretung gemäss Art. 103 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Der Strafrahmen reicht bis zu CHF 10‘000.00 Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat damit die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. Es gelangt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Demnach verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.