25 Art. 92 Abs. 1 SVG als auch von Art. 96 VRV sind erfüllt. Es bestehen keine Hinweise auf Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe. Nach dem Gesagten ist auch der Schuldspruch der Vorinstanz wegen fahrlässig begangenen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden bzw. ohne Personenschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV zu bestätigen. IV. Strafzumessung