51 Abs. 1 SVG. Weil er nicht anhielt, verhinderte er, dass er die ihm von Gesetzes wegen auferlegten weiteren Pflichten auf der Unfallstelle, insbesondere die sofortige Benachrichtigung des Geschädigten bzw. die Verständigung der Polizei nach Art. 51 Abs. 3 SVG sowie aber auch die Pflicht gemäss Art. 56 Abs. 2 VRV, erfüllen konnte. Sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von