Ergänzend ist anzuführen, dass mit Blick auf die konkreten Umstände – zum Tatzeitpunkt lagen enge Platzverhältnisse vor und der Beschuldigte musste beim Herausfahren aus dem Parkfeld mehrmals ansetzen – das Eintreten eines Sachschadens nahe lag bzw. vom Beschuldigten nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden konnte. Dieser entfernte sich jedoch ohne sich zu vergewissern, ob ein Sachschaden entstanden ist, von der Unfallstelle und verstiess damit gegen Art. 51 Abs. 1 SVG.