784) wird vorab verwiesen. Bei genügender Aufmerksamkeit während des Parkmanövers hätte der Beschuldigte die Kollision bemerken müssen und hätte dann bei der entsprechend gebotenen Nachprüfung auch den Sachschaden entdeckt. Ergänzend ist anzuführen, dass mit Blick auf die konkreten Umstände – zum Tatzeitpunkt lagen enge Platzverhältnisse vor und der Beschuldigte musste beim Herausfahren aus dem Parkfeld mehrmals ansetzen – das Eintreten eines Sachschadens nahe lag bzw. vom Beschuldigten nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden konnte.