102 Abs. 1 SVG). Bei Art. 92 Abs. 1 SVG führt ein vermeidbarer Sachverhaltsirrtum darüber, ob ein Unfall und/oder ein Personen- und Sachschaden vorliegt, deshalb zu Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tatbegehung. Ein unvermeidbarer Sachverhaltsirrtum kann in dieser Hinsicht nicht leichthin angenommen werden, zumal ein Unfall bei auf das Verkehrsgeschehen gerichteter Aufmerksamkeit grundsätzlich erkannt werden sollte und bei einem ungewöhnlichen Lärm oder gar Wissen um den Unfall die Beteiligten sorgfältig prüfen müssen, ob Personen- oder Sachschäden entstanden sind.