Beim Täter kann ein Sachverhaltsirrtum darüber vorliegen, ob sich ein Unfall und/oder ein Personen- oder Sachschaden ereignet hat. In diesem Fall beurteilt das Gericht die Tat eines Täters, der in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt hat, zwar zu dessen Gunsten nach dieser Vorstellung (vgl. Art. 13 Abs. 1 StGB i.V.m. 102 Abs. 1 SVG). Hätte der Täter aber den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB i.V.m. 102 Abs. 1 SVG).