24 derlichen Sorgfalt ergibt sich insbesondere aus Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV, wonach der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss. Entsprechend stellt das Nichterkennen eines Unfalls wie auch das Nichterkennen eines Personen- oder Sachschadens regelmässig eine fahrlässige Tatbegehung dar (BSK SVG-UNSELD, N 31 zu Art. 92 SVG). Beim Täter kann ein Sachverhaltsirrtum darüber vorliegen, ob sich ein Unfall und/oder ein Personen- oder Sachschaden ereignet hat.