51 SVG hinaus. Das Bundesgericht führte hierzu in BGE 91 IV 210 unter E. 2 an: Art. 51 Abs. 3 SVG lasse es bei der Anzeigepflicht des Schädigers bewenden und sehe eine Pflicht zur Mitwirkung bei der polizeilichen Tatbestandsfeststellung, die vom Geschädigten veranlasst wird, nicht vor. Eine entsprechende Pflichtverletzung ist nach dem Angeführten ausschliesslich nach Art. 96 VRV strafbar (BSK SVG-UNSELD, N 86 zu Art. 51 SVG mit Hinweis auf BGE 105 IV 60 E. 2a sowie N 77 zu Art. 92 SVG mit Hinweis auf BGE 105 IV 60 E. 2b; 91 IV 210 E. 2). Zwischen Art. 92 SVG und Art.