Korrigierend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das in Art. 56 Abs. 1 VRV verankerte Verbot der Veränderung der Unfallstelle nur bei Personenschäden zur Anwendung gelangt, die von Gesetzes wegen eine Benachrichtigung der Polizei erfordern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich ein entsprechendes Verbot bei blossen Sachschäden jedoch aus Art. 56 Abs. 2 VRV. Die Unfallstelle darf ohne Einwilligung der Betroffenen daher nicht sofort nach dem Anhalten verändert werden (vgl. BGE 91 IV 210 E. 2). Art. 56 Abs. 2 VRV geht jedoch über den Anwendungsbereich von Art. 51 SVG hinaus.