(FIOLKA, Strafrecht und Verwaltungsrecht zum SVG / Strassenverkehrsstrafrecht und Bestimmtheitsgebot, in: Landolt/Dähler [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2020, Zürich/St. Gallen 2020, S. 109; BSK SVG-UNSELD, N 1 zu Art. 92 SVG mit Hinweis auf BGE 116 IV 233 E. 2b und c; 105 IV 60 E. 2b). Korrigierend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das in Art. 56 Abs. 1 VRV verankerte Verbot der Veränderung der Unfallstelle nur bei Personenschäden zur Anwendung gelangt, die von Gesetzes wegen eine Benachrichtigung der Polizei erfordern.