Nach dem Gesagten kommt der Pflicht, nach einem Unfall anzuhalten, grundlegende Bedeutung zu. Sie bildet die erste von weiteren Pflichten. Sie wird vom Bundesgericht sehr streng interpretiert und kommt schon dann zum Tragen, wenn sich dem Betreffenden aufgrund der Umstände die Möglichkeit aufdrängen musste, an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein oder wenn er dies nicht mit Sicherheit ausschliessen kann (WEISSENBERGER, a.a.O., N 12 zu Art. 92 SVG). Die Verhaltenspflichten von Art. 51 SVG werden in Art. 54 bis 56 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) konkretisiert.