31 Abs. 1 SVG verstossen. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist ebenfalls der Vorinstanz zu folgen (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 783). Eine (eventual)vorsätzliche Begehung kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Jedoch ist sein unvorsichtiges Rückwärtsfahren unter den als erwiesen erachteten Umständen als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten und es ist ihm damit fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Es wurden weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe geltend gemacht, solche sind denn auch nicht ersichtlich.