Wie vorstehend ausgeführt, erachtet es die Kammer mit der Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte am 3. November 2018 mit seinem Personenwagen rückwärts aus dem Parkfeld fuhr, dabei mit dem Personenwagen des Geschädigten kollidierte und einen Sachschaden an dessen Fahrzeug verursachte. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 782 f.), gegen Art. 31 Abs. 1 SVG verstossen.